Anlage 2 AktO-SG - Zusatzzeichen
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-SG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
Bestimmte Geschäftsvorgänge sind nach Maßgabe dieser Anlage mit Zusatzzeichen zu kennzeichnen, die den das Jahr bezeichnenden Zahlen im Aktenzeichen folgen.
Sind mehrere Zusatzzeichen zu verwenden, so gilt die Reihenfolge dieser Anlage
Zusatzzeichen | Verfahren nach §§ 16 und 17 |
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B | Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerde |
ER | Einstweiliger Rechtsschutz |
KL | Erstinstanzliches Klageverfahren beim LSG (ohne Normenkontrollverfahren) |
NK | Normenkontrollverfahren |
NZB | Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung (mit Eingang beim LSG) |
ZVW | Zurückverweisung |
Zusatzzeichen | Verfahren nach §§ 16, 17 und § 18 Absatz 1 Nummer 4 |
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PKH | Selbstständige Prozesskostenhilfeverfahren |
RG | Anhörungsrügeverfahren |
WA | Wiederaufnahme |
Zusatzzeichen | Verfahren nach §§ 12, 14 und 18 |
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AB | Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 60 SGG) |
BW | Beweissicherungsverfahren |
DS | Angelegenheiten nach § 81a und § 81b SBG X |
E | Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder gegen eine Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden |
EK | Entschädigungsklagen (§ 202 Satz 2 SGG, § 201 GVG) |
ERI | Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter |
GR | Verfahren vor dem Güterichter (§ 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO) |
RH | Amts- und Rechtshilfeersuchen einschließlich der Angelegenheiten nach § 22 SGB X |
Hinweis: Andere nach der SG-Statistik zu erfassende sonstige Verfahren, für die kein Zusatzzeichen vorgesehen ist, werden ohne ein solches erfasst. Im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde kann die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts hierfür die Verwendung weiterer Zusatzzeichen anordnen.