§ 9 AktO-SG - Rechtskraft der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-SG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
1Ist die Rechtskraft einer Entscheidung zu bescheinigen, hat der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle neben der Erteilung der Rechtskraftbescheinigung die Entscheidung mit einem Vermerk über die Rechtskraft zu verbinden. 2In der Papierakte ist der Vermerk "Rechtskräftig" am Kopf der Urschrift der Entscheidung anzubringen. 3Name, Amtsbezeichnung und Datum sind beizufügen.