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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 15 AktO-SG - Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG)
Amtliche Abkürzung
AktO-SG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

1Ein selbstständiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mit dem Zusatzzeichen "PKH" unter dem Registerzeichen zu registrieren, unter dem das spätere Verfahren zu registrieren wäre. 2Geht das betreffende Verfahren gleichzeitig oder später ein, ist es nicht zusätzlich zu registrieren.