Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 AktO-SG - Aktenzeichen und Register

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG)
Amtliche Abkürzung
AktO-SG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. 2Ein verfahrenseinleitendes Dokument ist bei Eingang auch dann nur einmal zu registrieren, wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst. 3Zu einem Geschäftsvorgang gehören alle Anträge, Erklärungen, Handlungen und Entscheidungen, die ganz oder teilweise eine Angelegenheit betreffen, mit der das Gericht befasst ist oder war, zum Beispiel betreffend

  1. 1.

    Prozesskostenhilfe,

  2. 2.

    Zwangs- und Ordnungsmittel mit Ausnahme von Ordnungsgeldern nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h,

  3. 3.

    Berichtigung und Ergänzung,

  4. 4.

    Aufhebung und Abänderung,

  5. 5.

    Rechtsbehelfe mit Ausnahme der nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 5 zu registrierenden Verfahren,

  6. 6.

    Rügen,

  7. 7.

    Zwangsvollstreckung,

  8. 8.

    Fortführung nach Aussetzung, Nichtbetrieb, Ruhen oder Unterbrechung,

  9. 9.

    Fortführung nach Zurückverweisung, wenn derselbe Spruchkörper tätig wird,

  10. 10.

    Kosten- und Vergütungsfestsetzung mit Ausnahme der Vergütungsfestsetzung für ehrenamtliche Richter nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g,

  11. 11.

    Rechtskraftzeugnisse und Vollstreckungsklauseln,

  12. 12.

    Kostenansatz und Mitteilungen.

4Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts abgegeben oder wird nach Zurückverweisung ein anderer Spruchkörper tätig, erhält es ein neues Aktenzeichen. 5Obwohl Teil eines Geschäftsvorgangs erhält ein Verfahren ein neues Aktenzeichen, wenn (1)

  1. 1.

    die Hauptsache eingeht und ein vorangegangenes selbstständiges Prozesskostenhilfeverfahren länger als einen Monat durch Beschluss erledigt ist, ohne dass innerhalb dieser Frist ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt oder Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eingelegt wurde, oder eine innerhalb dieser Frist erhobene Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss länger als einen Monat erledigt ist,

  2. 2.

    zu einem nach § 16 oder § 17 registrierten Verfahren eine Rüge nach § 178a SGG eingeht,

  3. 3.

    es fortgesetzt wird, nachdem es

    1. a)

      bei Aussetzung oder Ruhen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anordnung weiterbetrieben worden war,

    2. b)

      bei Unterbrechung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung weiterbetrieben worden war, es sei denn, der Nichtbetrieb beruht auf einer Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils,

    3. c)

      sechs Monate nicht betrieben worden war, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar war, deshalb eine Aufforderung im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG nicht erfolgen konnte und der Verfahrensgegner zugestimmt hat,

  4. 4.

    es nach Zurückverweisung aus der Rechtsmittelinstanz durch denselben Spruchkörper fortgeführt wird,

  5. 5.

    es durch Anfechtung einer verfahrensbeendenden Erklärung fortgesetzt wird,

  6. 6.

    eine Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids oder Widerspruchsbescheids geändert wird (§ 99 Absatz 1, § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG),

  7. 7.

    ein Beschwerdeverfahren nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird sowie

  8. 8.

    es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 202 SGG in Verbindung mit § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird.

(2) 1Das Aktenzeichen wird gebildet aus:

  1. 1.

    dem Kennzeichen des Gerichts ("S" für Sozialgericht, "L" für Landessozialgericht),

  2. 2.

    der Abteilungsbezeichnung, soweit mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle bestehen, oder der Nummer des nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers oder des Güterichters,

  3. 3.

    dem Registerzeichen nach Anlage 1,

  4. 4.

    der fortlaufenden Nummer der jahrgangsweisen Registrierung, davon getrennt durch einen Schrägstrich

  5. 5.

    den beiden Endziffern des Jahres, in dem der Geschäftsvorgang angefallen ist, zum Beispiel der Eingang der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels,

  6. 6.

    gegebenenfalls weiteren in Anlage 2 definierten Zusatzzeichen,

  7. 7.

    bei Entschädigungsklagen nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 201 GVG dem Registerzeichen aus Anlage 1 als weiteres Zusatzzeichen.

2Das Aktenzeichen dient auch als Geschäftsnummer.

(3) 1Die Verfahren werden durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Programme registriert. 2Diese Programme gewährleisten die Nutzung der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu registrierenden Daten zur Akten- und Verfahrensführung. 3Diese Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

§ 2 Absatz 1 Satz 5 gilt bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Zählung.