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  • ab 22.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchVO-PflBG - Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Schiedsstelle erhält eine Geschäftsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. 2Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der Schiedsstelle, soweit nicht das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle zuständig ist.