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  • ab 17.02.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 SWS-NRdErl - Verarbeitung personenbezogener Daten und Weitergabe von Meldungen

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Amtshilfe und Zusammenarbeit für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-NRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625, Artikel 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sowie § 5 NDSG vom 16. 5. 2018 (Nds. GVBl S. 66) zu beachten.

Wenn Informationen aus Meldungen weitergegeben werden, ist in jedem Fall zu prüfen, welche Daten ihrer Natur gemäß der Geheimhaltung unterliegen und geschwärzt oder gelöscht werden müssen. Dies gilt insbesondere für sensible Informationen und Dokumente oder Teile davon, die für das Handeln des Betroffenen nicht erforderlich sind wie z. B. Preise oder Dokumente, die Teil des geistigen Eigentums sind wie z. B. Rezepturen. An Privatpersonen und Unternehmen dürfen nur die inhaltlich relevanten Informationen und keine vollständigen Meldungen weitergegeben werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 14. Januar 2021 (Nds. MBl. S. 379)