SWS-NRdErl,NI - Schnellwarnsystem-Nutzungsrunderlass

Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Amtshilfe und Zusammenarbeit für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Amtshilfe und Zusammenarbeit für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-NRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

RdErl. d. ML v. 14. 1. 2021 - 201-44010-543 -

Vom 14. Januar 2021 (Nds. MBl. S. 379)

- VORIS 78550 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgrund1
Zuständigkeiten2
Kontaktstellen3
Meldungen4
Formulare, zusätzliche Informationen und Anlagen5
Verfahren zur Beantwortung von allgemeinen Anfragen aus dem AAC-Konversationsmodul6
Erreichbarkeiten7
Verarbeitung personenbezogener Daten und Weitergabe von Meldungen8
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 SWS-NRdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Amtshilfe und Zusammenarbeit für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-NRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Durch diesen RdErl. wird die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (iRASFF) für das Verfahren im Rahmen von Amtshilfe und Zusammenarbeit für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände geregelt.

Es liegen folgende Regelungen zugrunde:

Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (Abl. EU Nr. L 95, S. 1; Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. 10. 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111) enthält in Titel IV Bestimmungen für Amtshilfe und Zusammenarbeit.

Das interaktive Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (iRASFF) ist gemäß Artikel 2 Nr. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. 9. 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. EU Nr. L 261, S. 37; Nr. L 303 S. 37; 2020 Nr. L 378 S. 28) das elektronische System zur Durchführung der in den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 beschriebenen Verfahren für Amtshilfe und Zusammenarbeit.

Meldungen zur Durchführung der Verfahren für Amtshilfe und Zusammenarbeit werden im iRASFF als Verstoßmeldungen bezeichnet.

Eine Verstoßmeldung ist gemäß Artikel 2 Nr. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 eine über das iRASFF übermittelte Meldung eines Verstoßes, der kein Risiko i. S. des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241) und des Artikels 106 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darstellt, mit Ausnahme nicht ernster Risiken für die Tiergesundheit und Risiken für die Pflanzengesundheit oder den Tierschutz.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 14. Januar 2021 (Nds. MBl. S. 379)

Abschnitt 2 SWS-NRdErl - Zuständigkeiten

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Niedersachsen
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78550

Zuständig sind

  • die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten zuständigen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden - LMÜ) und

  • die im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingerichtete Länderkontaktstelle (Länderkontaktstelle).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 14. Januar 2021 (Nds. MBl. S. 379)

Abschnitt 3 SWS-NRdErl - Kontaktstellen

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Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Amtshilfe und Zusammenarbeit für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Kontaktstellen i. S. dieses RdErl. sind:

  • das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als nationale Kontaktstelle, die die Aufgaben als Verbindungsstelle i. S. von Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/625 und als Zentrale Kontaktstelle i. S. von Artikel 13 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für den Mitgliedsstaat Deutschland als Netzmitglied wahrnimmt, und

  • die im LAVES eingerichtete Länderkontaktstelle, die für die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldungen zuständig ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 14. Januar 2021 (Nds. MBl. S. 379)

Abschnitt 4 SWS-NRdErl - Meldungen

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Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Amtshilfe und Zusammenarbeit für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
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78550

4.1 Erstmeldungen

Erstmeldungen sind in das System einzustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt sind. Beispiele für Einstellungen von Meldungen sind den Standard Operating Procedures der EU-Kommission zu entnehmen, die in das Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) und dort über den Pfad "Niedersachsen > Recht > Erlasse ML > Referat 201 > iRASFF > SOP" eingestellt oder auf der Homepage der EU-Kommission im Bereich "Lebensmittelsicherheit" zu finden sind.

Grundsätzlich ist vor Inanspruchnahme der Verfahren für Amtshilfe und Zusammenarbeit zu prüfen,

  • ob bei formalen Verstößen (wie z. B. Angabe von "mindestens haltbar bis Ende" in Verbindung mit tagesgenauem Mindesthaltbarkeitsdatum) eine wirtschaftsseitige Information ausreichend ist,

  • ob eine Klärung des Beanstandungsfalles über den in Deutschland ansässigen Importeur oder Vertreiber hinsichtlich der zu beanstandenden Ware angestrengt wird.

Nur wenn dies nicht zu einer zeitnahen Verbesserung der Situation führt, ist ein Amtshilfeverfahren einzuleiten.

Zuständig für die Erstellung einer Meldung ist in der Regel die für die Erstinverkehrbringer oder den Hersteller zuständige LMÜ.

Für Erstmeldungen ist durch die LMÜ die Formularvorlage "Originalmeldung" zu verwenden.

Der Entwurf der Erstmeldung sowie die weiterführenden Informationen und für den Vorgang relevante Anlagen sind von den LMÜ per E-Mail an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Der Betreff der E-Mail ist mit "Amtshilfe" und einem Titel für die Meldung zu kennzeichnen. Der Titel der Meldung setzt sich zusammen aus Beanstandungsgrund, betroffenem Produkt und Herkunftsland (z. B. Kennzeichnungsmängel bei Nahrungsergänzungsmittel aus XX).

Die Länderkontaktstelle überprüft bei einer von der LMÜ eingegangenen Erstmeldung, ob die Kriterien für eine Meldung erfüllt sind oder ob es sich um eine Meldung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt. Sind die Kriterien für eine Meldung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt, hält die Länderkontaktstelle umgehend mit der zuständigen LMÜ Rücksprache.

Die Erstmeldung wird außerdem durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Unklarheiten, die über reine Rechtschreibfehler hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen LMÜ korrigiert.

Vor der Weiterleitung der Erstmeldung an die nationale Kontaktstelle über das iRASFF wird die Meldung von der Länderkontaktstelle zur Zustimmung an ML geschickt. Erteilt ML keine Zustimmung, muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut an ML zur Zustimmung gesendet werden.

4.2 Folgemeldungen

Die Länderkontaktstelle prüft eingegangene Meldungen auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und auf die Betroffenheit von niedersächsischen Behörden.

Sofern eine Betroffenheit vorliegt, wird die Information unverzüglich per E-Mail an die LMÜ und zur Kenntnis an ML mit mindestens folgenden Informationen weitergeleitet:

  • Originalmeldung,

  • Hinweis auf die spezifische Betroffenheit der LMÜ (z. B. Hinweis auf Betroffenheit in Vertriebslisten) und

  • Termin für die Rückmeldung.

Sollte der Termin für die Rückmeldung durch die LMÜ nicht einzuhalten sein, erfolgt eine direkte und zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle. Erfolgt trotz Erinnerung durch die Länderkontaktstelle keine Rückmeldung oder Kontaktaufnahme durch die LMÜ wird ML darüber informiert.

Für die Rückmeldung der zuständigen LMÜ ist die Formularvorlage "Folgemeldung" zu nutzen und per E-Mail mit ggf. weiteren Anlagen an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Der Betreff der E-Mail ist mit "Amtshilfe", der Nummer der Meldung und dem Titel der Ausgangsmeldung zu kennzeichnen.

Die von der LMÜ übermittelte Folgemeldung wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Unklarheiten, die über reine Rechtschreibfehler hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen LMÜ korrigiert.

Vor der Weiterleitung der Folgemeldung an die nationale Kontaktstelle über das iRASFF wird die Meldung von der Länderkontaktstelle zur Zustimmung an ML geschickt. Erteilt ML keine Zustimmung, muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut an ML zur Zustimmung gesendet werden.

Zusätzliche Information des ML durch die Länderkontaktstelle

Das ML erhält alle Meldungen zur Amtshilfe und Zusammenarbeit, die der Länderkontaktstelle übermittelt werden, zur Kenntnis, sofern keine anderen Absprachen getroffen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Runderlasses vom 14. Januar 2021 (Nds. MBl. S. 379)