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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 3 GenAktVfg - Zweck des Generalaktenplans

Bibliographie

Titel
Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
Amtliche Abkürzung
GenAktVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660000000009

Durch den Generalaktenplan soll die einheitliche Führung der Generalakten bei allen Justizbehörden und damit zugleich eine Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs erreicht werden. Diesem Ziele dienen

  1. a)
    die Aufstellung der Generalaktenverzeichnisse der einzelnen Behörden auf der Grundlage des Generalaktenplanes (§ 5),
  2. b)
    die Verwendung des Aktenzeichens bei der Bildung der Geschäftsnummer (§ 7) und
  3. c)
    die Unterbringung der Vorgange bei den Akten, deren Aktenzeichen in der Geschäftsnummer des eingehenden Schriftstücks enthalten ist, nach näherer Bestimmung des § 8 Abs. 3.