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§ 32 NJVollzG - Anhalten von Schreiben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Schreiben können angehalten werden, wenn

  1. 1.

    die Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würden,

  2. 2.

    die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,

  3. 3.

    sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,

  4. 4.

    sie grobe Beleidigungen enthalten,

  5. 5.

    sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder

  6. 6.

    sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) 1Ist ein Schreiben angehalten worden, so wird das der oder dem Gefangenen mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden an die Absender zurückgegeben oder behördlich verwahrt, sofern eine Rückgabe unmöglich oder nicht geboten ist.

(3) Schreiben, deren Überwachung nach § 30 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.