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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 9 GenAktVfg - Sammelakten

Bibliographie

Titel
Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
Amtliche Abkürzung
GenAktVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660000000009

(1) Die in § 1 Abs. 1 unter b) bezeichneten Justizverwaltungsangelegenheiten ohne allgemeine Bedeutung (Einzelsachen) sind grundsätzlich nach Sachgebieten zu Sammelakten zusammenzufassen. Dies gilt insbesondere von den Vorgängen über die Einrichtung und Besetzung der einzelnen Behörden, über die Geschäftsverteilung, die Justizgebäude und Mieträume, die Beschaffung der Geschäftsbedürfnisse usw.

(2) Einzelsachen dürfen - unbeschadet der Bestimmungen in § 8 Abs. 5 - nur ausnahmsweise zu Generalakten genommen werden, wenn die Benutzung der allgemeinen Vorgänge dadurch nicht erschwert wird.