§ 11 GenAktVfg - Die Verzeichnisse der Sammelakten der einzelnen Behörden
Bibliographie
- Titel
- Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Amtliche Abkürzung
- GenAktVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660000000009
Jede Behörde stellt für ihren Geschäftsbereich ein ihrem Bedürfnis angepaßtes Sammelaktenverzeichnis auf. Der Behördenleiter entscheidet, ob das Verzeichnis unter Verwendung des anliegenden Musters (Anlage 2) oder in einfacherer Form aufzustellen ist.