Anlage 1 JWS/PACE-FördErl - Scoring Jugendwerkstätten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
- Redaktionelle Abkürzung
- JWS/PACE-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
Nr. | Qualitätskriterium | Mindestpunktzahl (Nur, wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden.) | Maximalpunktzahl (Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungskriterium maximal erreicht werden.) |
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1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 55 | 70 |
A) | Ausgangslage und Ziele
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B) | Qualität des Umsetzungskonzepts
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C) | Qualität des Projektmanagements
| ||
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 |
Gleichstellung (z. B. gleichberechtigter Zugang von Frauen und Männern, Qualifizierung von Männern und Frauen in geschlechtsuntypischen Berufsfeldern, Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kinderbetreuung, Kompetenzen des Bildungspersonals in Bezug auf Gleichstellung, Personalauswahl der Fachkräfte; Maßnahmen zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen) | 3 | 5 | |
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung (z. B. Unterstützung benachteiligter Zielgruppen unter Berücksichtigung ihrer Belange und Lebenslagen, Teilhabe und barrierefreier Zugang für Menschen mit Behinderungen, Kompetenzen des Bildungspersonals in Bezug auf Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Inklusion) | 11 | 15 | |
Ökologische Nachhaltigkeit (Beiträge auf Ebene des Projektträgers und/oder des Projektmanagements zum schonenden Umgang mit Ressourcen, zum Klimawandel und zum Umweltschutz, Maßnahmen zur Wissensvermittlung und/oder Bewusstseinsbildung) | 3 | 5 | |
Gute Arbeit (z. B. der Träger ist an einen Tarifvertrag i. S. des TVG gebunden oder nimmt in Arbeitsverträgen Bezug auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien, Beschäftigung von eigenem sozialversicherungspflichtigem Bildungspersonal im Projekt, betriebliche Gesundheitsförderung, Mitbestimmungsmodelle) | 3 | 5 | |
Insgesamt | 75 | 100 |
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 9. März 2022 (Nds. MBl. S. 284)