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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 JWS/PACE-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
Redaktionelle Abkürzung
JWS/PACE-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren ESF+-Interventionssatz genehmigen.

5.3 Die Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 dürfen 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

Die Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.2.2 erfolgen im Rahmen einer Vollfinanzierung.

5.4 Die Laufzeit eines Projekts ist grundsätzlich beschränkt auf:

  • 33 Monate bei Projekten nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2,

  • 22 Monate bei Projekten nach Nummer 2.2.1.und 2.2.2.

Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.5 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechenden Qualifikationsnachweisen.

  • Ausgaben für Honorarkräfte mit fachgerechter Qualifikation, wenn deren Einsatz der Erweiterung und sinnvollen Ergänzung der Angebote in der jeweiligen Einrichtung dient.

5.6 Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben (gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2021/1060) in Höhe von 40 % abgegolten.

Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

5.7 Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt.

5.8 Die Zuwendungen betragen:

5.8.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1

  • für den Bewilligungszeitraum 1. 7. 2022 bis 31. 3. 2025 bis zu 466 000 EUR,

  • für den Bewilligungszeitraum 1. 4. 2025 bis 31. 12. 2027 bis zu 478 000 EUR.

5.8.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 bis zu 1 000 000 EUR pro Jahr.

5.9 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 ist die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf eine Obergrenze beschränkt, die sich aus einer Sockelförderung für jedes Pro-Aktiv-Center sowie einer zusätzlichen Förderung unter Berücksichtigung von Bevölkerungszahlen, der Anzahl junger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II sowie der flächenmäßigen Ausdehnung der beantragenden Gebietskörperschaft ergibt.

Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bemisst sich wie folgt:

  • Sockelförderung für jedes Pro-Aktiv-Center in Höhe von 100 000 EUR pro Jahr,

  • zusätzlich 30 000 EUR pro Jahr je 8 000 junge Menschen im Alter von 14 bis unter 27 Jahren,

  • zusätzlich 60 000 EUR pro Jahr je 1 000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 bis unter 25 Jahren,

  • zusätzlich 30 000 EUR pro Jahr, wenn die Gesamtbodenfläche der beantragenden Gebietskörperschaft größer ist als 120 000 ha.

Die statistischen Grunddaten werden vor Beginn des Bewilligungszeitraumes durch das programmverantwortliche Ressort überprüft und ggf. angepasst.

In begründeten Einzelfällen, in denen ein Zuwendungsempfänger geringfügig bis zu 5 % unter der nächsten Bemessungsstufe liegt, kann die zuständige Bewilligungsstelle mit Zustimmung des programmverantwortlichen Ressorts Ausnahmen von den zuvor genannten Obergrenzen zulassen.

5.10 Nummer 8.7 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 9. März 2022 (Nds. MBl. S. 284)