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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JWS/PACE-FördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
Redaktionelle Abkürzung
JWS/PACE-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

2.1 Förderschwerpunkt "Jugendwerkstätten"

In Jugendwerkstätten werden junge Menschen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und beschäftigungslos sind, durch betriebsnahe Qualifizierung an eine Ausbildung oder Beschäftigung herangeführt. Soweit ein junger Mensch im direkten Anschluss an die Teilnahme an einer Maßnahme in einer Jugendwerkstatt eine betriebliche oder schulische Ausbildung beginnt, kann die Begleitung auf der Grundlage des einzelfallbezogenen Förderplans fortgesetzt werden.

In Einzelfällen können schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, auf der Grundlage des einzelfallbezogenen Förderplans gemäß § 69 Abs. 3 und 4 NSchG in Jugendwerkstätten durch die Nutzung alternativer, außerschulischer Lernorte sozial, schulisch und beruflich wiedereingegliedert werden.

Gegenstände der Förderung sind:

2.1.1
Qualifizierungs-, Bildungs- und sozialpädagogische Maßnahmen in einer Jugendwerkstatt,

2.1.2
zusätzliche innovative Maßnahmen in Jugendwerkstätten, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen.

2.2 Förderschwerpunkt "Pro-Aktiv-Centren"

Pro-Aktiv-Centren (PACE) sind Beratungsstellen, die durch individuelle Einzelfallhilfe junge Menschen im Alter von 14 bis unter 27 Jahren in problematischen Lebenslagen unterstützen. Die individuelle Einzelfallhilfe dient der persönlichen Stabilisierung und der Verbesserung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Hierzu zählen insbesondere die soziale Stabilisierung, die Bewältigung des Lebensalltags und die Schaffung von Alltagsstrukturen. Ergänzend zur individuellen Einzelfallhilfe können Integrationsmaßnahmen als Gruppenangebote angeregt und durchgeführt werden. Pro-Aktiv-Centren richten sich auch an junge Menschen, die von herkömmlichen Einrichtungen nicht oder nicht mehr erreicht werden und die von allein die vorhandenen Angebote nicht aufgreifen. Soweit ein junger Mensch in direktem Anschluss an die Betreuung durch ein Pro-Aktiv-Center eine betriebliche oder schulische Ausbildung beginnt, kann die sozialpädagogische Begleitung auf der Grundlage des einzelfallbezogenen Förderplans fortgesetzt werden.

Gegenstände der Förderung sind:

2.2.1
der Betrieb eines Pro-Aktiv-Centers,

2.2.2
zusätzliche innovative Maßnahmen in Pro-Aktiv-Centren, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+ - Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 9. März 2022 (Nds. MBl. S. 284)