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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JWS/PACE-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
Redaktionelle Abkürzung
JWS/PACE-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss, der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Eignung bzw. fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts.

  • Erfahrung des Antragstellers bzw. des Letztempfängers in der Durchführung von Angeboten der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit i. S. des § 13 SGB VIII.

  • Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es ist vorgesehen, dass die Verweildauer der Teilnehmenden in der Regel zwischen 6 und 24 Monate beträgt und sich am Bedarf des jungen Menschen orientiert.

  • In einer Jugendwerkstatt werden mindestens 16 Plätze für Teilnehmende vorgehalten.

  • Vorbereitungen auf einen nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses dürfen nur für Teilnehmende angeboten werden, die nicht mehr schulpflichtig sind.

  • Der Anteil schulpflichtiger Teilnehmender darf 6 Teilnehmende nicht überschreiten.

  • Es handelt sich um eigenständige, abgrenzbare Leistungen der Jugendhilfe.

  • Soweit zusätzlich Maßnahmen nach dem SGB II oder SGB III ergänzt werden, ist eine inhaltliche und personelle Abgrenzung erforderlich.

  • Träger der freien Jugendhilfe legen mit dem Antrag den Nachweis der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII sowie eine Stellungnahme des örtlichen Jugendhilfeträgers vor, in der Aussagen zum kommunalen Bedarf dieser Jugendwerkstatt enthalten sind.

  • Der Träger dokumentiert für jede Teilnehmende und jeden Teilnehmenden den Förderbedarf in einer einzelfallbezogenen Förderplanung. Diese basiert auf einer Potentialanalyse, an der die Teilnehmenden beteiligt werden. Im Rahmen der Förderplanung werden schriftliche Zielvereinbarungen mit den jungen Menschen abgeschlossen, deren Realisierung kontinuierlich überprüft und ggf. modifiziert wird. Bei Austritt aus der Jugendwerkstatt erhalten alle Teilnehmenden ein Zertifikat, in dem die Teilnahme bestätigt und der Kompetenzzuwachs dargestellt wird.

  • Eine Förderung kann nur erfolgen für Projekte, in denen mindestens eine fest angestellte sozialpädagogische Fachkraft (eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter oder eine Person mit vergleichbarem akademischem Abschluss) in Vollzeit beschäftigt ist. Die Vollzeitstelle kann durch mehrere Fachkräfte besetzt sein.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 gelten folgende Voraussetzungen:

  • Durchführung längerfristiger individueller Einzelfallhilfen (bestehend aus Potentialanalyse, Eingliederungsplanung und einer Erfolgskontrolle) durch sozialpädagogische Fachkräfte. Das Konzept ist darauf angelegt, dass junge Menschen mit längerfristigem Förderbedarf beraten und betreut werden. Die Dauer der Betreuung orientiert sich am individuellen Bedarf des jungen Menschen.

  • Der Träger dokumentiert für jede Teilnehmende und jeden Teilnehmenden den Förderbedarf in einer einzelfallbezogenen Förderplanung. Diese basiert auf einer Potentialanalyse, an der die Teilnehmende oder der Teilnehmende beteiligt wird. Im Rahmen der Förderplanung werden schriftliche Zielvereinbarungen mit den jungen Menschen abgeschlossen, deren Realisierung kontinuierlich überprüft und ggf. modifiziert wird.

  • Kompetenzzuwächse werden im Förderplan dokumentiert und somit zertifiziert. Sollte bis zum Abschluss kein Kompetenzzuwachs festgestellt werden, wird dies ebenfalls im Förderplan festgehalten. Um Stigmatisierungen zu vermeiden, werden die Nachweise bezüglich des Kompetenzzuwachses nicht an die jungen Menschen weitergegeben. Anstelle eines Zertifikats kann auf Wunsch der jungen Menschen eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.

  • Die Gesamtzahl der betreuten jungen Menschen soll 40 Teilnehmende mit Förderplan pro Projektlaufzeit und vollzeitbeschäftigter Fachkraft in der Regel nicht unterschreiten. Gezählt werden auch die jungen Menschen, die gemäß Nummer 2.2 nachbetreut werden.

  • In jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt und der Region Hannover kann nur ein Pro-Aktiv-Center gefördert werden.

  • Das Pro-Aktiv-Center arbeitet als eigenständige, personell abgrenzbare Organisationseinheit.

  • Soweit das Pro-Aktiv-Center Bestandteil einer Jugendberufsagentur ist, ist in der Konzeption darzustellen, welche Leistungen seitens der Jugendhilfe in der Jugendberufsagentur erbracht werden, welche Leistungen das Pro-Aktiv-Center davon übernimmt und mit welchen Stellenanteilen das Pro-Aktiv-Center in der Jugendberufsagentur tätig ist.

4.5 Bei Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Ausrichtung des Projekts am kommunalen Bedarf,

  • Projektkonzeption,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 aus der Anlage 1 und für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 aus der Anlage 2 ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 9. März 2022 (Nds. MBl. S. 284)