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Abschnitt 1 ZILE-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. 2. 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU und des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) für die integrierte ländliche Entwicklung.

Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union unter Berücksichtigung der

  • Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse, einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,

  • Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und der Landesentwicklung, der Anpassung an den Klimawandel, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,

  • Ziele und Erfordernisse der Baukultur,

  • Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,

  • demografischen Entwicklung sowie

  • der Digitalisierung

die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Teilinterventionen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens und dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060.

1.3 Ein Anspruch des Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Teilintervention:

    Der Begriff Teilintervention bezeichnet einen Förderbereich, der im GAP *)-Strategieplan Deutschlands und/oder im GAK-Rahmenplan festgelegt ist und in Niedersachsen oder Bremen umgesetzt wird.

  • Begünstigte:

    Zu den möglichen Begünstigten zählen

    • juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse,

    • natürliche Person und Personengesellschaften sowie

    • juristische Personen des privaten Rechts,

    die für die Antragstellung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind und dafür eine Zuwendung nach diesen Richtlinien erhalten. Die konkrete Festlegung der Begünstigten erfolgt in den einzelnen Teilinterventionen.

  • Vorhaben:

    Der Begriff Vorhaben bezeichnet die konkrete einzelne Planung innerhalb einer Teilintervention, zu deren Umsetzung die Gewährung einer Zuwendung beantragt wird.

  • Förderobjekte:

    Förderobjekte sind Gebäude und Gebäudeteile mit aktueller oder ehemals eigenständiger wirtschaftlicher Funktion sowie andere bauliche oder sonstige nach diesen Richtlinien förderungsfähige Anlagen.

  • Orte unter 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern:

    Für die Anwendung der 10 000 Einwohner-Grenze ist der Begriff "Ort" wie folgt definiert. Als Ortschaften gelten:

    1. a)

      Ortschaften gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 NKomVG als Gebietsteile einer Gemeinde, deren Einwohnerinnen und Einwohner eine engere Gemeinschaft bilden, und in der Hauptsatzung festgelegt haben, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden.

    2. b)

      Ortschaften, die die Voraussetzung des § 90 Abs. 1 Satz 1 NKomVG erfüllen, die aber von der Regelung keinen oder nur teilweise Gebrauch gemacht haben oder keinen Gebrauch machen dürfen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 3 NKomVG).

    3. c)

      In Orten über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Bereiche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile den Orten bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gleichgestellt, sofern diese Bereiche als ländlicher Raum anzusehen sind.

  • Barrierefreiheit:

    Ein Bereich ist barrierefrei, wenn er für alle Menschen jedweder Behinderung, z. B. Rollstuhlfahrende, Sehbehinderte, Gehörbeeinträchtigte sowie Menschen mit Lernschwierigkeiten und altersbedingten Einschränkungen in der allgemein üblichen Weise ohne Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist.

  • Grundversorgung:

    Die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen oder des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.

  • Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen:

    Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.

  • Einrichtungen für Basisdienstleistungen:

    Einrichtungen, die zum Zweck der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden.

  • Mehrfunktionshäuser:

    Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke.

  • Regionale Versorgungszentren (RVZ):

    Ausschließlich kommunale Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung der lokalen Bevölkerung gemeinsam mit mindestens zwei weiteren gesundheitsnahen Dienstleistungen. Eine zusätzliche Versorgung durch Ärzte anderer Fachrichtungen ist zulässig, zählt aber nicht zu den weiteren gesundheitsnahen Dienstleistungen. Der Betrieb von RVZ durch private Dritte ist zulässig.

GAP = Gemeinsame Agrarpolitik. Der GAP-Strategieplan ist einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft https://www.bmel.de/DE/home/home_node.html und dort über den Pfad "Themen > Landwirtschaft > EU-Agrarpolitik + Förderung > Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) > Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihre Umsetzung in Deutschland".

Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)