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Abschnitt 7 ZILE-RdErl - Teilintervention Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Nummer 2.1.5)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

7.1 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig nur aus Mitteln der GAK sind Ausgaben für

7.1.1
Vorarbeiten (Analysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Erhebungen, Untersuchungen, Folgeabschätzungen),

7.1.2
Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung; auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz durch

7.1.2.1
Investitionen in die Errichtung neuer Unternehmen (Bausubstanz und/oder Maschinen), deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung (siehe Nummer 1.4 - Begriffsbestimmungen) erfüllt,

7.1.2.2
Investitionen in die Erweiterung vorhandener Unternehmen (Bausubstanz und/oder Maschinen), deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung (siehe Nummer 1.4 - Begriffsbestimmungen) erfüllt,

7.1.2.3
Diversifizierung vorhandener Unternehmen (Bausubstanz und/oder Maschinen) in Produktion oder Dienstleistungen, die die Anforderungen an die Grundversorgung (siehe Nummer 1.4 - Begriffsbestimmungen) erfüllen.

7.1.3
Sonstige Förderinhalte

7.1.3.1 Der Grunderwerb (einschließlich Nebenkosten) von bebauten Grundstücken zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 7.1.2 darf mit maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens gefördert werden.

7.1.3.2 Der Innenausbau zum Erhalt der gegenwärtigen Nutzung oder eine Umnutzung sind förderfähig, sofern es für die künftige Funktion des Förderobjektes erforderlich ist.

7.1.3.3 Eine gleichzeitige Beantragung von Vorhaben der Nummer 7.1.1 mit Vorhaben der Nummer 7.1.2 ist zulässig. Unabhängig davon wird ein Vorhaben nach Nummer 7.1.1 immer nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet.

7.1.4
Förderausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind ergänzend zu Nummer 2.2

  1. a)

    unbare Eigenleistungen,

  2. b)

    Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem EEG 2023 oder dem KWKG 2023 gefördert Strom oder Wärme erzeugen,

  3. c)

    über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) förderfähige Vorhaben,

  4. d)

    der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich sind,

  5. e)

    Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen,

  6. f)

    immaterielle Vermögenswerte wie z. B. Patente,

  7. g)

    reine Betriebsverlagerungen ohne gleichzeitige Erweiterung der Betriebsstätte,

  8. h)

    Investitionen in Wohnraum.

7.2 Begünstigte und Ausschlüsse

7.2.1 Begünstigte sind eigenständige Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. EUR i. S. des Anhangs 1 der AGVO betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.

7.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

7.2.2.1
landwirtschaftliche Unternehmen i. S. der Nummer 1.3 Teil II Förderbereich 2 Buchst. A Maßnahme 1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) des GAK-Rahmenplans, Unternehmen gemäß Nummer 2.3 Teil II Förderbereich 2 Buchst. A Maßnahme 2.0 Diversifizierung des GAK-Rahmenplans, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker. Dies gilt auch für Filialisten sowie rechtlich selbstständige Franchisenehmer, die sich in ihren unternehmerischen Entscheidungen an die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Franchisegeber halten müssen.

7.2.2.2
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO). Dies gilt auch für andere Begünstigte, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen;

7.2.2.3
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.

7.3 Zuwendungsvoraussetzungen

7.3.1 Die/der Begünstigte hat

  1. a)

    die erforderliche Qualifikation für die Führung eines Betriebes,

  2. b)

    ein Wirtschaftskonzept,

  3. c)

    die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch eine Finanzierungsbestätigung der Hausbank, einen Eigenkapitalnachweis sowie ggf. weitere Kreditverträge (z. B. KfW)

nachzuweisen.

7.3.2 Das Wirtschaftskonzept muss

  • die Konkurrenzsituation mit ggf. bereits bestehenden, gleichartigen Einrichtungen in einem der Funktion der Einrichtung entsprechenden räumlichen Umfeld - mindestens der angrenzenden Nachbarorte - untersuchen und belegen, dass der Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist,

  • Aussagen zur Zahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze unter Beachtung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern treffen. Sofern ein Betrieb bereits besteht, muss als Anlage zum Konzept die Anzahl der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach Geschlechtern getrennt aufgelistet werden,

  • die Wirtschaftlichkeit durch Aussagen zur Nachhaltigkeit und zur Gewinnerwartung des Vorhabens belegen. Die Gewinnerwartung kann in den ersten Jahren auch negativ sein. Entscheidend sind die langfristige Perspektive und die Deckung des Verlustes durch vorhandene Eigenmittel. Bei bereits bestehenden Unternehmen sind die Bilanzen der letzten drei Jahre auszuwerten und eine Aussage zu den erzielten Jahresumsätzen zu treffen. Die Bilanzen sind als Anlagen beizufügen,

  • eine Aussage zur erforderlichen Qualifikation für die Führung eines Betriebes, z. B. aufgrund eines entsprechenden Berufsabschlusses oder durch Fortbildungsmaßnahmen berufsständischer Organisationen oder vergleichbarer Einrichtungen, treffen.

Das Konzept kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben finanziert, oder geeigneten Dritten erstellt werden. Stellungnahmen der IHK, der HWK oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zum Konzept können mit vorgelegt werden.

Die Erstellung dieses Konzeptes stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dar.

Das Konzept kann nur gefördert werden, sofern das investive Vorhaben eine Zuwendung erhält.

7.3.3 Die Bewilligungsbehörde muss den Bedarf für die Einrichtung anhand der Angaben im Wirtschaftskonzept förmlich in einem Vermerk bestätigen.

7.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

7.4.2 Der Fördersatz beträgt 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.4.3 Der Fördersatz für Vorhaben, die der Umsetzung und damit der beschriebenen Zielerreichung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER dienen, kann um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

7.4.4 Sofern beantragte Vorhaben aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, scheidet eine Förderung nach Nummer 7 aus.

Dabei ist zu prüfen, ob unter Einbeziehung der Drittmittel eine Förderung nach den in diesen Richtlinien ausgewiesenen Fördersätzen notwendig und angemessen ist.

7.4.5 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10 000 EUR (ohne Umsatzsteuer). Der Gesamtwert der einem Kleinstunternehmer gewährten Zuwendungen beträgt höchstens 200 000 EUR in drei Jahren.

Gefördert werden Vorhaben mit förderfähigen Nettokosten bis zu 2 Mio. EUR.

7.4.6 Die Förderung der Vorhaben erfolgt unter Beachtung der Grenzen und Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.

Eine Kumulation mit Mitteln anderer Förderinstrumente ist möglich, sofern hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Güter oder Dienstleistungen dienen regelmäßig der Grundversorgung, sofern sie innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, angeboten oder erbracht werden. Andernfalls ist der Beitrag zur Grundversorgung im Einzelfall zu begründen.

Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)