ZILE-RdErl,NI - ZILE-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

RdErl. d. ML v. 1. 3. 2023 - 306-60119/5 -

Vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 184)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

- VORIS 78350 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 1. 1. 2017 (Nds. MBl. S. 85), zuletzt geändert durch RdErl. v. 25. 3. 2022 (Nds. MBl. S. 576)
    - VORIS 78350 -

  2. b)

    RdErl. v. 2. 3. 2020 (Nds. MBl. S. 390), zuletzt geändert durch RdErl. v. 5. 2. 2021 (Nds. MBl. S. 419)
    - VORIS 64100 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Teilintervention Dorfentwicklungspläne (Nummer 2.1.1)3
Teilintervention Dorfentwicklung (Nummer 2.1.2)4
Teilintervention Neuordnung ländlichen Grundbesitzes (Flurbereinigung, Nummer 2.1.3)5
Teilintervention Basisdienstleistungen (Nummer 2.1.4)6
Teilintervention Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Nummer 2.1.5)7
Allgemeine sonstige Zuwendungsbestimmungen8
Allgemeine Anweisungen zum Verfahren9
Übergangsbestimmungen10
Schlussbestimmungen11
Bewertungsschema DorfentwicklungspläneAnlage 1
Bewertungsschema DorfentwicklungAnlage 2
Bewertungsschema Dorfentwicklung privater Einzelvorhaben (mit nationalen Mitteln)Anlage 2a
Bewertungsschema Flurbereinigung (Ausbau Wegenetz)Anlage 3
Bewertungsschema BasisdienstleistungenAnlage 4
Bewertungsschema Kleinstunternehmen der GrundversorgungAnlage 5

Abschnitt 1 ZILE-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. 2. 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU und des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) für die integrierte ländliche Entwicklung.

Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union unter Berücksichtigung der

  • Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse, einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,

  • Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und der Landesentwicklung, der Anpassung an den Klimawandel, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,

  • Ziele und Erfordernisse der Baukultur,

  • Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,

  • demografischen Entwicklung sowie

  • der Digitalisierung

die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Teilinterventionen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens und dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060.

1.3 Ein Anspruch des Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Teilintervention:

    Der Begriff Teilintervention bezeichnet einen Förderbereich, der im GAP *)-Strategieplan Deutschlands und/oder im GAK-Rahmenplan festgelegt ist und in Niedersachsen oder Bremen umgesetzt wird.

  • Begünstigte:

    Zu den möglichen Begünstigten zählen

    • juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse,

    • natürliche Person und Personengesellschaften sowie

    • juristische Personen des privaten Rechts,

    die für die Antragstellung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind und dafür eine Zuwendung nach diesen Richtlinien erhalten. Die konkrete Festlegung der Begünstigten erfolgt in den einzelnen Teilinterventionen.

  • Vorhaben:

    Der Begriff Vorhaben bezeichnet die konkrete einzelne Planung innerhalb einer Teilintervention, zu deren Umsetzung die Gewährung einer Zuwendung beantragt wird.

  • Förderobjekte:

    Förderobjekte sind Gebäude und Gebäudeteile mit aktueller oder ehemals eigenständiger wirtschaftlicher Funktion sowie andere bauliche oder sonstige nach diesen Richtlinien förderungsfähige Anlagen.

  • Orte unter 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern:

    Für die Anwendung der 10 000 Einwohner-Grenze ist der Begriff "Ort" wie folgt definiert. Als Ortschaften gelten:

    1. a)

      Ortschaften gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 NKomVG als Gebietsteile einer Gemeinde, deren Einwohnerinnen und Einwohner eine engere Gemeinschaft bilden, und in der Hauptsatzung festgelegt haben, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden.

    2. b)

      Ortschaften, die die Voraussetzung des § 90 Abs. 1 Satz 1 NKomVG erfüllen, die aber von der Regelung keinen oder nur teilweise Gebrauch gemacht haben oder keinen Gebrauch machen dürfen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 3 NKomVG).

    3. c)

      In Orten über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Bereiche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile den Orten bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gleichgestellt, sofern diese Bereiche als ländlicher Raum anzusehen sind.

  • Barrierefreiheit:

    Ein Bereich ist barrierefrei, wenn er für alle Menschen jedweder Behinderung, z. B. Rollstuhlfahrende, Sehbehinderte, Gehörbeeinträchtigte sowie Menschen mit Lernschwierigkeiten und altersbedingten Einschränkungen in der allgemein üblichen Weise ohne Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist.

  • Grundversorgung:

    Die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen oder des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.

  • Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen:

    Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.

  • Einrichtungen für Basisdienstleistungen:

    Einrichtungen, die zum Zweck der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden.

  • Mehrfunktionshäuser:

    Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke.

  • Regionale Versorgungszentren (RVZ):

    Ausschließlich kommunale Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung der lokalen Bevölkerung gemeinsam mit mindestens zwei weiteren gesundheitsnahen Dienstleistungen. Eine zusätzliche Versorgung durch Ärzte anderer Fachrichtungen ist zulässig, zählt aber nicht zu den weiteren gesundheitsnahen Dienstleistungen. Der Betrieb von RVZ durch private Dritte ist zulässig.

GAP = Gemeinsame Agrarpolitik. Der GAP-Strategieplan ist einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft https://www.bmel.de/DE/home/home_node.html und dort über den Pfad "Themen > Landwirtschaft > EU-Agrarpolitik + Förderung > Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) > Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihre Umsetzung in Deutschland".

Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 2 ZILE-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

2.1 Gegenstände der Förderung sind folgende Teilinterventionen:

2.1.1
Vorbereitung und Erarbeitung von Dorfentwicklungsplänen zur kleinräumigen dörflichen Entwicklung in ländlichen Gebieten (siehe Nummer 3);

2.1.2
Dorfentwicklung (DE) zur Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung (siehe Nummer 4),

2.1.3
Neuordnung ländlichen Grundbesitzes (Flurbereinigung) und die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG einschließlich Vorhaben zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des freiwilligen Landtauschs (siehe Nummer 5),

2.1.4
lokale Basisdienstleistungseinrichtungen zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung (siehe Nummer 6),

2.1.5
Kleinstunternehmen der Grundversorgung zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung (siehe Nummer 7).

Für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen wird nur die Teilintervention unter Nummer 2.1.2 angeboten.

2.2 Förderausschluss

Nicht gefördert werden dürfen

  • die Umsatzsteuer, ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz,

  • die Grunderwerbsteuer,

  • der Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände,

  • der Erwerb unbebauter Grundstücke,

  • der Kauf von Lebendinventar,

  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,

  • Vorhaben in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, siehe Ausnahme unter Nummer 6.1.3.1,

  • Aufwendungen, die dem laufenden Betrieb des Förderobjekts zuzurechnen sind (Unterhaltungsarbeiten),

  • einzelbetriebliche Beratung,

  • Erwerb von Geschäftsanteilen,

  • Ersatzinvestitionen/-beschaffungen,

  • Abschreibungen.

Weitere, teilinterventionsspezifische Förderausschlüsse sind in den Beschreibungen der Teilinterventionen unter den Nummern 3 bis 7 aufgeführt.

Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 3 ZILE-RdErl - Teilintervention Dorfentwicklungspläne (Nummer 2.1.1)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

3.1 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erarbeitung von Dorfentwicklungsplänen für die Dorfregion unter Berücksichtigung der unter Nummer 1.1 beschriebenen Förderzwecke im Rahmen einer umfassenden Bürgerbeteiligung einschließlich einer Vorbereitungs- und Informationsphase (VIP) der künftigen Akteurinnen und Akteure bereits vor Aufnahme der Dorfregion in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen.

3.2 Begünstigte

Begünstigte sind Gemeinden und Gemeindeverbände.

3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.3.1 Die Förderung der Erarbeitung eines Dorfentwicklungsplans einschließlich einer VIP sowie der Kosten von Bürgerbeteiligungsverfahren setzt die Aufnahme der Dorfregion in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen voraus. Dorfregion sind die eine Förderkulisse bildenden Orte innerhalb eines Betrachtungsraumes. Sie besteht in der Regel aus drei bis fünf Dörfern größer je 350 und insgesamt nicht mehr als 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

3.3.2 Die Dorfentwicklungsplanung ist von der Gemeinde aufzustellen. Sie vergibt die Arbeiten an entsprechend qualifizierte Dritte außerhalb der öffentlichen Verwaltung (Planerinnen und Planer).

3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung nur aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe gewährt.

3.4.2 Der Fördersatz beträgt 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt.

Dient die Dorfentwicklungsplanung nachweislich der Umsetzung und damit der beschriebenen Zielerreichung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER, kann der vorgenannte Fördersatz um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

In sieben Jahren kann der Zuschuss für Vorhaben insgesamt bis zu 50 000 EUR betragen. Für die Fortschreibung der Dorfentwicklungsplanung kann der Zuschuss bis zu 25 000 EUR betragen.

3.4.3 Abweichend von der VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO werden Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10 000 EUR nicht gefördert.

3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.5.1 Die Dorfentwicklungsplanung ist die begründende Entscheidungsgrundlage für die spätere Förderung investiver Vorhaben, vor allem kommunaler Vorhaben.

3.5.2 Der Dorfentwicklungsplan muss dem Anforderungsprofil entsprechen. Das Anforderungsprofil zum Dorfentwicklungsplan wird unter

http://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/entwicklung_des_landlichen_raums/zile_zuwendungen_zur_integrierten_landlichen_entwicklung/dorfentwicklungsplan-219190.html zur Verfügung gestellt.

Der Dorfentwicklungsplan muss erkennen lassen, wie die Notwendigkeiten und die Intention zur Entwicklung des Verfahrensgebietes aus der Antragstellung zur Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm umgesetzt wurden.

Die Dorfentwicklungsplanung ist im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen, insbesondere mit den von den Ämter für regionale Landesentwicklung erstellten Regionalen Handlungsstrategien und - sofern vorhanden - den regionalen Entwicklungskonzepten nach LEADER. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren und Bestandteil der Dorfentwicklungsplanung.

3.5.3 Bei der Aufstellung von Dorfentwicklungsplänen hat eine umfassende Bürgermitwirkung zu erfolgen, welche zu dokumentieren ist. Bei der Prozessgestaltung ist darauf hinzuwirken, dass die Interessen aller Bevölkerungsgruppen ausreichend berücksichtigt werden (z. B. durch einen Arbeitskreis).

Dabei ist die Anwendung des Gender Mainstreaming mit der Zielsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten.

Die für die Planung relevanten oder von ihr betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.

3.5.4 Die Dorfentwicklungsplanung ist zur Einsichtnahme für die Bevölkerung nach den in der Hauptsatzung der Gemeinde geltenden Regelungen für öffentliche Bekanntmachungen vier Wochen öffentlich auszulegen. Dies erfolgt vor der Fassung des Ratsbeschlusses über den Dorfentwicklungsplan und ist der Bewilligungsbehörde nach Nummer 9.2 nachzuweisen.

3.6 Anweisungen zum Verfahren

3.6.1 Die Aufnahme von Dorfregionen in das Dorfentwicklungsprogramm (siehe Nummer 3.3.1) erfolgt im Rahmen einer jährlichen landesweiten Fortschreibung. Anträge auf Aufnahme ins Programm legen die Gemeinden den Bewilligungsbehörden vor. Eine bereits vorhandene Dorfentwicklungsplanung ist dem Antrag beizufügen.

Der Aufruf zur Antragstellung und der jeweils geltende Antragsstichtag werden jährlich im Nds. MBl. veröffentlicht. Mit der Aufnahme ins Dorfentwicklungsprogramm ist keine Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen für Einzelvorhaben verbunden. Die Gewährung einer Zuwendung für die Erarbeitung des Dorfentwicklungsplans ist nach Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm gesondert zu beantragen. Das der Aufnahmeentscheidung zugrunde liegende Ranking ist Grundlage für die Förderung des Dorfentwicklungsplans.

3.6.2 Nach deren Aufstellung prüfen die Bewilligungsbehörden die Dorfentwicklungsplanung i. S. der Nummer 3.5.3 und erkennen sie als Fördergrundlage (siehe Nummer 3.3) an.

Die Gemeinde, die an der Dorfentwicklungsplanaufstellung Beteiligten nach Nummer 3.5.3 und die Planerin oder der Planer stimmen mit der Bewilligungsbehörde die Prioritäten insbesondere für die Umsetzung der öffentlichen Vorhaben ab (Ziel- und Umsetzungsvereinbarung).

3.6.3 Jährlich, spätestens jedoch alle zwei Jahre, bewertet die Gemeinde in einem Termin mit den an der Dorfentwicklungsplanaufstellung Beteiligten nach Nummer 3.5.3 und der oder dem Umsetzungsbeauftragten nach Nummer 4.1.2.10 den Erfolg, die Ergebnisse und die Wirkungen der Dorfentwicklung. Die Bewertung ist zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 4 ZILE-RdErl - Teilintervention Dorfentwicklung (Nummer 2.1.2)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

4.1 Gegenstand der Förderung

Der GAP-Strategieplan für Deutschland legt für die Teilintervention Dorfentwicklung folgende Fördergegenstände fest:

  • Investitionen der privaten Dorfentwicklung,

  • Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen,

  • dorfgemäße Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Mehrfunktionshäuser einschließlich Co-Working Spaces und

  • Sport-, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen.

Die Fördergegenstände des GAP-Strategieplans werden durch folgende Fördertatbestände in Niedersachsen umgesetzt.

4.1.1
Vorarbeiten nur aus Mitteln der GAK:

4.1.1.1
spezielle Untersuchungen oder Erhebungen, die wegen örtlicher Besonderheiten des vorgesehenen Verfahrensgebietes notwendig sind,

4.1.1.2
Zweckforschungen und Untersuchungen an konkreten Vorhaben mit modellhaftem Charakter.

4.1.2
Vorhaben der Dorfentwicklung:

4.1.2.1
die Gestaltung von dörflichen Plätzen, Wegen und Straßen nebst zugehörigen Seitenbereichen sowie Freiflächen und Ortsrändern einschließlich ihrer Ausstattung und dorfgerechter Eingrünung, insbesondere zur Innenentwicklung und Aufenthaltsqualität, sowie die Verbesserung innerörtlicher Verkehrsverhältnisse,

4.1.2.2
die Schaffung, die Erhaltung und den Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild,

4.1.2.3
die Schaffung, die Erhaltung und den Ausbau von Mehrfunktionshäusern, von Räumen zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie von Co-Working Spaces einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild,

4.1.2.4
die Schaffung, die Erhaltung, die Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen einschließlich Sportstätten der örtlichen Bevölkerung,

4.1.2.5
die Erhaltung und die Gestaltung von ortsbildprägender oder landschaftstypischer Bausubstanz sowie deren Umgestaltung hin zu einem ortsbildprägenden oder landschaftstypischen Erscheinungsbild einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen,

4.1.2.6
die Umnutzung der Bausubstanz land- und fortwirtschaftlicher Betriebe einschließlich gestalterischer Anpassung an das Ortsbild,

4.1.2.7
die Umnutzung ortsbildprägender oder landschaftstypischer Bausubstanz, vor allem zur Innenentwicklung, einschließlich gestalterischer Anpassung an das Ortsbild,

4.1.2.8
die Revitalisierung ungenutzter und leerstehender, ortsbildprägender oder landschaftstypischer Bausubstanz, vor allem zur Innenentwicklung, einschließlich gestalterischer Anpassung an das Ortsbild nach Nummer 4.1.2.5,

4.1.2.9
den Abbruch von Bausubstanz einschließlich Entsiegelung nach Maßgabe eines Folgenutzungskonzeptes,

4.1.2.10
die Dorfmoderation zur Unterstützung der Veränderungsprozesse in Dörfern und Dorfregionen, wie z. B. die Begleitung der städtebaulichen und strukturellen Umsetzung der Ziele aus einem Dorfentwicklungsplan, um eine den Grundsätzen der Dorfentwicklungsplanung entsprechende Durchführung von Vorhaben und eine aktivierende Bürgerbeteiligung zu gewährleisten (nur aus Mitteln der GAK),

4.1.2.11
die Schaffung, Erhaltung und den Ausbau von sozialbezogenen dörflichen Infrastruktureinrichtungen als Kleinstvorhaben, je Dorfregion von der Aufnahme ins Dorfentwicklungsprogramm bis zum Ausscheiden insgesamt höchstens 30 000 EUR Zuschuss, je Vorhaben höchstens 2 500 EUR Zuschuss (nur aus Mitteln der GAK), siehe Nummer 4.4.2.6.

4.1.3
Sonstige Förderinhalte

4.1.3.1
Der Grunderwerb (einschließlich Nebenkosten) von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 4.1.2 darf mit maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens gefördert werden.

4.1.3.2
Nach Nummer 4.1.2.11 können mit der Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm vor der detaillierten Erarbeitung des Dorfentwicklungsplans Kleinstvorhaben gefördert werden. Kleinstvorhaben sollen schnell umsetzbar sein, nur einer geringen finanziellen Unterstützung bedürfen und die engagierte eigenverantwortliche dörfliche Entwicklung ("Sozialraum Dorf") sowie die Stärkung der lokalen Identität aktivieren helfen.

Ausschließlich zugunsten der Begünstigten oder des Begünstigten wirkende Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen; sie sind nach Nummer 4.3.5 zu beurteilen.

Die Förderung erfolgt nur in Dorfregionen, die ab dem Antragsstichjahr 2017 in das Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen wurden.

4.1.3.3 Zu den förderfähigen Ausgaben von Vorhaben an der Bausubstanz zählen auch die Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung oder der erstmaligen Wärmedämmung, die im Rahmen der geförderten Gewerke entstehen.

4.1.3.4 Der Innenausbau ist bei Vorhaben der Nummern 4.1.2.2 bis 4.1.2.4 und 4.1.2.6 bis 4.1.2.8 zuwendungsfähig, sofern er für die Funktion des Förderobjekts erforderlich ist.

4.1.4
Förderausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind ergänzend zu Nummer 2.2

  1. a)

    Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

  2. b)

    der Erwerb bebauter Grundstücke durch nichtkommunale Begünstigte,

  3. c)

    Tagespflege-, Nachtpflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie ambulante Dienste.

4.2 Begünstigte

4.2.1
Begünstigte sind

4.2.1.1
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen,

4.2.1.2
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht in Nummer 4.2.1.1 genannt sind,

4.2.1.3
natürliche Personen und Personengesellschaften sowie nicht in Nummer 4.2.1.2 genannte juristische Personen des privaten Rechts,

4.2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:

4.2.2.1
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283 S. 65], zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 [ABl. EU Nr. L 167 S. 1] - im Folgenden: AGVO -). Dies gilt auch für andere Begünstigte, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen;

4.2.2.2
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31. 7. 2014 S. 1),

4.2.2.3
Vereine, die für Vorhaben nach Nummer 4.1.2.4 eine Förderung des LSB Niedersachsen erhalten könnten.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.1 Die Förderung eines Dorfentwicklungsvorhabens setzt die Aufnahme des Ortes in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen voraus, in dem das Vorhaben realisiert wird.

Der Förderung von Vorhaben muss eine Dorfentwicklungsplanung nach Nummer 3 zugrunde liegen.

Für Dörfer, die sich aktuell im Dorfentwicklungsprogramm des Landes befinden und deren Plan bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinien anerkannt wurde, ist der Plan weiterhin die Grundlage. Vorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände als Begünstigte nach Nummer 4.2.1 müssen im Dorfentwicklungsplan aufgenommen sein.

Die vorstehenden Sätze gelten nicht für

  • das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,

  • für Vorhaben zu Vorarbeiten nach Nummer 4.1.1 und

  • für Vorhaben der Dorfmoderation nach Nummer 4.1.2.10.

Eine Förderung von Kleinstvorhaben nach Nummer 4.1.2.11 setzt nur die Aufnahme des Ortes ins Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen voraus.

4.3.2 Die Auswahl der Kleinstvorhaben nach Nummer 4.1.2.11 erfolgt anhand der Auswahlkriterien durch das Entscheidungsgremium, das sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitskreises zur Erarbeitung des Dorfentwicklungsplans nach Nummer 3.5.3 und der Gemeinde zusammensetzt. Die Anforderungen an die Anwendung des Gender Mainstreaming mit der Zielsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern gelten entsprechend. Die Planerin/der Planer nach Nummer 3.3.2 ist nicht stimmberechtigt. Näheres wird per Erlass bestimmt.

4.3.3 Bei den Fördertatbeständen der Nummern 4.1.2.2 bis 4.1.2.4 und 4.1.2.6 bis 4.1.2.8 ist

  • bei soziokulturellen Einrichtungen eine Bedarfsanalyse vorzulegen,

  • bei allen anderen Vorhaben ein Konzept zur Markt- und Standortanalyse einschließlich Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorzulegen.

Die Erstellung dieser Analysen oder Konzepte stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dar.

Die Analysen oder Konzepte können trotz eines negativen Ergebnisses, in dessen Folge das beabsichtigte investive Vorhaben nicht durchgeführt wird, gefördert werden. Unabhängig davon wird die Analyse/das Konzept nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet. Die Analyse oder das Konzept kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben finanziert, der LWK oder geeigneten Dritten erstellt werden. Stellungnahmen der IHK, der HWK oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zur Analyse oder zum Konzept können mit vorgelegt werden.

Die Analyse oder das Konzept müssen inhaltlich mindestens

  • die Konkurrenzsituation mit ggf. bereits bestehenden, gleichartigen Einrichtungen in einem der Funktion der Einrichtung entsprechenden räumlichen Umfeld - mindestens der angrenzenden Nachbarorte - untersuchen und belegen, dass der Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist,

  • Aussagen zur Zahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze unter Beachtung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern treffen. Sofern eine Einrichtung bereits besteht, muss die Anzahl der Mitarbeitenden getrennt nach Geschlechtern aufgelistet werden,

  • die Wirtschaftlichkeit durch Aussagen zur Nachhaltigkeit und zur Gewinnerwartung des Vorhabens belegen. Die Gewinnerwartung kann in den ersten Jahren auch negativ sein. Entscheidend sind die langfristige Perspektive und die Deckung des Verlustes durch vorhandene Eigenmittel. Bei nicht auf Gewinnerzielung ausgelegten Vorhaben von gemeinnützigen Einrichtungen, vor allem der Begünstigte nach Nummer 4.2.1, wird der Wirtschaftlichkeit durch kostendeckendes Betreiben der Einrichtung Rechnung getragen. Begünstigte nach Nummer 4.2.1 können die Einrichtung auch dauerhaft bezuschussen, sofern damit die Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung gesichert wird.

    Liegt keine wirtschaftliche Nutzungs- oder Verwertungsabsicht oder keine wirtschaftliche Veränderung im Zusammenhang mit der Erhaltung einer bestehenden Einrichtung vor, ist keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erforderlich. Dies ist detailliert zu begründen.

Die Bewilligungsbehörde muss den Bedarf für die Einrichtung anhand der Angaben förmlich in einem Vermerk vor der Bewilligung bestätigen.

4.3.4 Eine Förderung nach Nummer 4.1.2.6 setzt voraus, dass die oder der Begünstigte Landwirtin oder Landwirt i. S. des § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 ALG sein muss. Dies bezieht auch die Personen ein, die nach § 3 ALG von den Beiträgen befreit sind, aber deren Betrieb die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 5 ALG erfüllt. Der Nachweis ist über einen Beitragsbescheid oder eine vergleichbare Bescheinigung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zu führen.

4.3.5 Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise die Förderung von Vorhaben bereits vor der Fertigstellung des Dorfentwicklungsplans zulassen, wenn sie von beispielgebender Bedeutung sind, wenn andere Planungen es erfordern oder wenn die Vorhaben zur Substanzerhaltung unaufschiebbar sind und gewährleistet ist, dass sie den späteren Festsetzungen des Dorfentwicklungsplans nicht zuwiderlaufen. Die Ausnahmen sind zu dokumentieren.

4.3.6 Eine Ansiedlung von Großunternehmen z. B. im Einzelhandel ist in den nach Nummer 4.1 geförderten Strukturen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Filialisten sowie rechtlich selbstständige Franchisenehmer, die sich in ihren unternehmerischen Entscheidungen an die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Franchisegeber halten müssen.

Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind Begünstigte nach Nummer 4.2.1.1.

4.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.4.2 Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten die folgenden Regelungen:

4.4.2.1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände als Begünstigte nach Nummer 4.2.1.1 bestimmt deren Höhe der Zuwendung, die gestaffelt anhand der Abweichung vom Landesdurchschnitt in der jeweiligen Vergleichsgruppe von der über drei Jahre gemittelten Steuereinnahmekraft festgelegt wird. Grundlage bilden die Daten des LSN aus der Veröffentlichung "Gemeindeergebnisse der Finanzstatistik".

4.4.2.2 Der Fördersatz für Gemeinden und Gemeindeverbände entspricht der Abweichung von der durchschnittlichen Steuereinnahmekraft und ergibt sich aus folgender Übersicht:

Abweichung von der SteuereinnahmekraftZuschusshöhe
15 % über Durchschnitt45 %
Durchschnitt55 %
15 % unter Durchschnitt65 %

Davon abweichend gilt anstelle des Fördersatzes von 65 % befristet bis zum 31. 12. 2025 ein Fördersatz von 80 %.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Fördersätzen entsprechend ihrer Abweichung von der Steuereinnahmekraft wird jährlich anhand der vom LSN aktualisierten Daten fortgeschrieben. Für Landkreise erfolgt die Einstufung anhand der Umlagekraftmesszahl.

Für die Zuordnung zum jeweiligen Fördersatz ist das Antragseingangsdatum des Vorhabens maßgebend.

4.4.2.3 Der Fördersatz beträgt bei den Begünstigten

  • nach Nummer 4.2.1.1 für die gemeinnützigen juristischen Personen 65 %,

  • nach den Nummern 4.2.1.2 und 4.2.1.3 35 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Begünstigten; sie soll vielmehr einen Anreiz bieten, Vorhaben im Interesse der Ziele dieser Richtlinien und entsprechend dem Zuwendungszweck durchzuführen. Auf die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird deshalb bei der Bemessung der Zuwendung verzichtet.

4.4.2.4 Die Fördersätze für Vorhaben, die nachweislich der Umsetzung und damit der beschriebenen Zielerreichung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER dienen, können um 10 Prozentpunkte erhöht werden; bei Begünstigten nach Nummer 4.2.1.3 um 5 Prozentpunkte.

4.4.2.5 Für Vorhaben nach Nr. 4.1.2.10 beträgt der Fördersatz für Gemeinden und Gemeindeverbände nach Nummer 4.2.1.1 65 %, für alle sonstigen Begünstigten die nach Nummer 4.4.2.3 geltenden Fördersätze.

4.4.2.6 Begünstigte für Vorhaben nach Nr. 4.1.2.11 als Erstempfänger sind nur Gemeinden und Gemeindeverbände nach Nummer 4.2.1.1. Der Höchstfördersatz ist auf 65 % begrenzt; die Ausnahmeregelung nach Nummer 4.4.2.2 mit einem Fördersatz von 80 % findet keine Anwendung.

Der Erstempfänger kann die vom Land erhaltene Zuwendung nach VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO einschließlich eines Eigenanteils von mindestens 10 % an den Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind die weiteren Begünstigten nach Nummer 4.2.

4.4.2.7 Sofern die Höchstzuwendung nach Nummer 4.4.4 einen geringeren Fördersatz bewirkt, wird dieser bei der Bewilligung verwendet.

4.4.2.8 Bei der Festsetzung der Zuwendung können

  • eigene Arbeitsleistungen der Begünstigten nach Nummer 4.2.1.1 mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden und

  • im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen

mit bis zu 60 % des Betrages berücksichtigt werden, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde (ohne Berechnung der Umsatzsteuer).

Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Eigene oder unentgeltlich erbrachte Eigenleistungen sind als Kofinanzierung von EU-Mitteln ausgeschlossen.

4.4.3 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO werden bei Gemeinden und Gemeindeverbänden Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10 000 EUR nicht gefördert. Für Vorhaben nach den Nummern 4.1.2.10 und 4.1.2.11 gilt abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO keine Bagatellgrenze.

4.4.4 Förderhöchstbeträge und Investitionsvolumen

4.4.4.1 Für die Fördertatbestände der Nummern 4.1.2.1 bis 4.1.2.9 gelten die folgend aufgeführten Zuschusshöchstbeträge:

Nummer FördertatbestandBegünstigter nach Nummer
4.2.1.14.2.1.24.2.1.3
4.1.2.1500 000 EUR500 000 EUR-
4.1.2.2500 000 EUR500 000 EUR200 000 EUR
4.1.2.3500 000 EUR500 000 EUR200 000 EUR
4.1.2.4500 000 EUR500 000 EUR200 000 EUR
4.1.2.5150 000 EUR150 000 EUR50 000 EUR
4.1.2.6--150 000 EUR
4.1.2.7250 000 EUR250 000 EUR150 000 EUR
4.1.2.8250 000 EUR250 000 EUR150 000 EUR
4.1.2.9100 000 EUR100 000 EUR100 000 EUR

Gefördert werden Vorhaben mit förderfähigen Nettokosten von bis zu 2 Mio. EUR.

4.4.4.2 Ein Förderobjekt (siehe Nummer 1.4 vierter Spiegelstrich) kann die Zuwendungsvoraussetzungen mehrerer Fördertatbestände gleichzeitig erfüllen.

Für den Fördertatbestand nach Nummer 4.1.2.5 gilt dies nur bei einem Investitionsvolumen (Nettokosten) von

  • mehr als 700 000 EUR neben den Nummern 4.1.2.6, 4.1.2.7 oder 4.1.2.8 oder

  • mehr als 900 000 EUR neben den Nummern 4.1.2.6, 4.1.2.7 und 4.1.2.8.

Die Regelung gilt für Anträge nach dem Antragsstichtag 30.09.2023 (siehe Nummer 9.3.1).

Eine Kumulierung der Zuwendungen auf dieselben Ausgaben ist unzulässig, da dies faktisch eine Erhöhung des Fördersatzes bedeutet.

4.4.5 Bei den in Nummer 4.1.1 aufgeführten Fördergegenständen kann bei innovativen Vorhaben in besonderem Interesse des Landes ausschließlich aus GAK-Mitteln die Höhe der Zuwendung auf bis zu 100 % angehoben werden. In diesen Fällen ist vorab die Zustimmung des ML einzuholen. Nummer 9.3 findet keine Anwendung.

4.4.6 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage und nach den Vorschriften der AGVO, hier im Besonderen nach den Artikeln 55 oder 56 AGVO, ist mit dem Binnenmarkt i. S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 07.06.2016 (ABl. EU Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47; Nr. C 400 vom 28.10.2016 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - vereinbar, wurde gegenüber der EU-Kommission beantragt und unter der Beihilfe-Nummer SA.111115 (2023/X) ab dem 01.01.2024 freigestellt.

Informationen über jedes Einzelvorhaben von über 100 000 EUR werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Alternativ kann eine Förderung der Vorhaben unter Beachtung der Grenzen und Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - erfolgen.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Zuwendungen von Samtgemeinden und/oder von Gemeindeverbänden an die Gemeinde zur Finanzierung von Ausgaben der Vorhaben können auf den Eigenanteil angerechnet werden.

Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)