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Abschnitt 3 ZILE-RdErl - Teilintervention Dorfentwicklungspläne (Nummer 2.1.1)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

3.1 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erarbeitung von Dorfentwicklungsplänen für die Dorfregion unter Berücksichtigung der unter Nummer 1.1 beschriebenen Förderzwecke im Rahmen einer umfassenden Bürgerbeteiligung einschließlich einer Vorbereitungs- und Informationsphase (VIP) der künftigen Akteurinnen und Akteure bereits vor Aufnahme der Dorfregion in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen.

3.2 Begünstigte

Begünstigte sind Gemeinden und Gemeindeverbände.

3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.3.1 Die Förderung der Erarbeitung eines Dorfentwicklungsplans einschließlich einer VIP sowie der Kosten von Bürgerbeteiligungsverfahren setzt die Aufnahme der Dorfregion in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen voraus. Dorfregion sind die eine Förderkulisse bildenden Orte innerhalb eines Betrachtungsraumes. Sie besteht in der Regel aus drei bis fünf Dörfern größer je 350 und insgesamt nicht mehr als 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

3.3.2 Die Dorfentwicklungsplanung ist von der Gemeinde aufzustellen. Sie vergibt die Arbeiten an entsprechend qualifizierte Dritte außerhalb der öffentlichen Verwaltung (Planerinnen und Planer).

3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung nur aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe gewährt.

3.4.2 Der Fördersatz beträgt 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt.

Dient die Dorfentwicklungsplanung nachweislich der Umsetzung und damit der beschriebenen Zielerreichung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER, kann der vorgenannte Fördersatz um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

In sieben Jahren kann der Zuschuss für Vorhaben insgesamt bis zu 50 000 EUR betragen. Für die Fortschreibung der Dorfentwicklungsplanung kann der Zuschuss bis zu 25 000 EUR betragen.

3.4.3 Abweichend von der VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO werden Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10 000 EUR nicht gefördert.

3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.5.1 Die Dorfentwicklungsplanung ist die begründende Entscheidungsgrundlage für die spätere Förderung investiver Vorhaben, vor allem kommunaler Vorhaben.

3.5.2 Der Dorfentwicklungsplan muss dem Anforderungsprofil entsprechen. Das Anforderungsprofil zum Dorfentwicklungsplan wird unter

http://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/entwicklung_des_landlichen_raums/zile_zuwendungen_zur_integrierten_landlichen_entwicklung/dorfentwicklungsplan-219190.html zur Verfügung gestellt.

Der Dorfentwicklungsplan muss erkennen lassen, wie die Notwendigkeiten und die Intention zur Entwicklung des Verfahrensgebietes aus der Antragstellung zur Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm umgesetzt wurden.

Die Dorfentwicklungsplanung ist im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen, insbesondere mit den von den Ämter für regionale Landesentwicklung erstellten Regionalen Handlungsstrategien und - sofern vorhanden - den regionalen Entwicklungskonzepten nach LEADER. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren und Bestandteil der Dorfentwicklungsplanung.

3.5.3 Bei der Aufstellung von Dorfentwicklungsplänen hat eine umfassende Bürgermitwirkung zu erfolgen, welche zu dokumentieren ist. Bei der Prozessgestaltung ist darauf hinzuwirken, dass die Interessen aller Bevölkerungsgruppen ausreichend berücksichtigt werden (z. B. durch einen Arbeitskreis).

Dabei ist die Anwendung des Gender Mainstreaming mit der Zielsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten.

Die für die Planung relevanten oder von ihr betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.

3.5.4 Die Dorfentwicklungsplanung ist zur Einsichtnahme für die Bevölkerung nach den in der Hauptsatzung der Gemeinde geltenden Regelungen für öffentliche Bekanntmachungen vier Wochen öffentlich auszulegen. Dies erfolgt vor der Fassung des Ratsbeschlusses über den Dorfentwicklungsplan und ist der Bewilligungsbehörde nach Nummer 9.2 nachzuweisen.

3.6 Anweisungen zum Verfahren

3.6.1 Die Aufnahme von Dorfregionen in das Dorfentwicklungsprogramm (siehe Nummer 3.3.1) erfolgt im Rahmen einer jährlichen landesweiten Fortschreibung. Anträge auf Aufnahme ins Programm legen die Gemeinden den Bewilligungsbehörden vor. Eine bereits vorhandene Dorfentwicklungsplanung ist dem Antrag beizufügen.

Der Aufruf zur Antragstellung und der jeweils geltende Antragsstichtag werden jährlich im Nds. MBl. veröffentlicht. Mit der Aufnahme ins Dorfentwicklungsprogramm ist keine Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen für Einzelvorhaben verbunden. Die Gewährung einer Zuwendung für die Erarbeitung des Dorfentwicklungsplans ist nach Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm gesondert zu beantragen. Das der Aufnahmeentscheidung zugrunde liegende Ranking ist Grundlage für die Förderung des Dorfentwicklungsplans.

3.6.2 Nach deren Aufstellung prüfen die Bewilligungsbehörden die Dorfentwicklungsplanung i. S. der Nummer 3.5.3 und erkennen sie als Fördergrundlage (siehe Nummer 3.3) an.

Die Gemeinde, die an der Dorfentwicklungsplanaufstellung Beteiligten nach Nummer 3.5.3 und die Planerin oder der Planer stimmen mit der Bewilligungsbehörde die Prioritäten insbesondere für die Umsetzung der öffentlichen Vorhaben ab (Ziel- und Umsetzungsvereinbarung).

3.6.3 Jährlich, spätestens jedoch alle zwei Jahre, bewertet die Gemeinde in einem Termin mit den an der Dorfentwicklungsplanaufstellung Beteiligten nach Nummer 3.5.3 und der oder dem Umsetzungsbeauftragten nach Nummer 4.1.2.10 den Erfolg, die Ergebnisse und die Wirkungen der Dorfentwicklung. Die Bewertung ist zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)