Abschnitt 5 ZILE-RdErl - Teilintervention Neuordnung ländlichen Grundbesitzes (Flurbereinigung, Nummer 2.1.3)
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
- Redaktionelle Abkürzung
- ZILE-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350
5.1 Gegenstand der Förderung
5.1.1
Vorarbeiten nach § 26c FlurbG im Rahmen der GAK
Zuwendungsfähig nur aus Mitteln der GAK sind Ausgaben für
5.1.1.1
spezielle Untersuchungen oder Erhebungen, die wegen örtlicher Besonderheiten des vorgesehenen Verfahrensgebietes notwendig sind und soweit es sich dabei nicht um Verfahrenskosten nach § 104 FlurbG handelt,
5.1.1.2
Zweckforschungen und Untersuchungen an Verfahren mit modellhaftem Charakter.
5.1.2
Förderung der Ausführungskosten nach § 105 FlurbG in Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 1, 37, 86, 87 und 91 FlurbG aus Mitteln der GAK
Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für
5.1.2.1
die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen als gemeinschaftliche Anlagen außerhalb von Ortslagen einschließlich der damit ursächlich verbundenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auch mit Mitteln der EU,
5.1.2.2
die Planung und Anlage sowie naturnahe Gestaltung von Gewässern einschließlich Vorflutgräben, Rückhaltebecken und weiteren Bauwerken als gemeinschaftliche Anlage,
5.1.2.3
die Planung und Anlage landschaftsgestaltender Anlagen
zur Sicherung, Gestaltung und Entwicklung von Vielfalt und Eigenart der Landschaft,
zur Schaffung und Sicherung von Biotopverbundsystemen,
zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts,
5.1.2.4
die Planung und Anlage bodenschützender Maßnahmen zum Schutz vor Bodenerosion und zur Verbesserung des Kleinklimas,
5.1.2.5
die zur wertgleichen Abfindung notwendigen Maßnahmen und die Instandsetzung der neuen Grundstücke,
5.1.2.6
den Ausgleich für Wirtschaftserschwernisse und vorübergehende Nachteile (§ 51 FlurbG), Geldabfindungen (§ 44 Abs. 3, § 50 Abs. 2 FlurbG) sowie Geldentschädigungen, soweit diese Verpflichtungen nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind,
5.1.2.7
die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Maßnahmen (§ 44 Abs. 5 FlurbG),
5.1.2.8
die beim Landzwischenerwerb entstehenden Verluste, soweit sie der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung der Flächen entstehen,
5.1.2.9
die Zinsen für die von der Teilnehmergemeinschaft für den Landzwischenerwerb zu einem angemessenen Satz aufgenommenen Kapitalmarktdarlehn, nicht jedoch Verzugszinsen,
5.1.2.10
die der Teilnehmergemeinschaft bei Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Aufwendungen sowie den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand,
5.1.2.11
die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer (§ 18 Abs. 1 FlurbG).
5.1.3
Freiwilliger Landtausch nach § 103a FlurbG im Rahmen der GAK
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
5.1.3.1
nicht investive Ausgaben der Tauschpartnerinnen und Tauschpartner durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Durchführung des freiwilligen Landtausches,
5.1.3.2
Ausführungskosten nach § 103g FlurbG, insbesondere für Vermessung, die Instandsetzung der neuen Grundstücke, Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken und Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts, soweit die Aufwendungen den Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern entsprechend dem im Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können.
5.1.4
Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind ergänzend zu Nummer 2.2
- a)
Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
- b)
Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
- c)
Beschleunigung des Wasserabflusses,
- d)
Bodenmelioration,
- e)
Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen.
Der Förderausschluss nach Nummer 5.1.4 Buchst. a bis e gilt im Einzelfall nicht, sofern die Vorhaben nachweislich im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
5.2 Begünstigte
5.2.1
Begünstigte sind
5.2.1.1
Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse für Vorhaben nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2,
5.2.1.2
Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften für Vorhaben nach Nummer 5.1.2,
5.2.1.3
einzelne Beteiligte für Vorhaben nach Nummer 5.1.2,
5.2.1.4
Tauschpartnerinnen und Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen für Vorhaben nach Nummer 5.1.3,
5.2.2
Von einer Förderung ausgeschlossen sind
5.2.2.1
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO). Dies gilt auch für andere Begünstigte, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen;
5.2.2.2
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
5.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Vorhaben nach den Nummern 5.1.2 können nur gefördert werden, sofern
das zugehörige Flurbereinigungsverfahren Bestandteil des niedersächsischen Flurbereinigungsprogramms ist,
das Verfahren durch die Landentwicklungsverwaltung eingeleitet ist,
die planrechtliche Behandlung (Wege- und Gewässerplan - P 41) für Vorhaben nach den Nummern 5.1.2.1 bis 5.1.2.6 zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegt,
die Finanzierung der durchzuführenden Maßnahmen gesichert ist, siehe Nummern 5.4.2.2 bis 5.4.2.4.
5.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Für Flurbereinigungsverfahren, die bis zum 31. 12. 2006 angeordnet wurden, gilt weiterhin die Fehlbedarfsfinanzierung. Zur Finanzierung der Ausgaben können daher in voller Höhe Zuwendungen eingesetzt werden.
Vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eingeleitete Flurbereinigungsverfahren behalten die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Fördersätze bei.
5.4.2 Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten die folgenden Regelungen:
5.4.2.1 Die Fördersätze ergeben sich aus der folgenden Übersicht. Bei den Prozentsätzen handelt es sich um Höchstsätze, die unterschritten werden können.
Begünstigte nach | Fördergegenstand und jeweiliger Fördersatz für Nummer | ||
---|---|---|---|
5.1.1 | 5.1.2 | 5.1.3 | |
Nummer 5.2.1.1 | 75 % | 75 % | - |
Nummer 5.2.1.2 | - | 75 % | - |
Nummer 5.2.1.3 | - | 75 % | - |
Nummer 5.2.1.4 | - | - | 75 % |
5.4.2.2 Die Teilnehmergemeinschaft als Begünstigte nach Nummer 5.2.1.1 hat für Vorhaben nach Nummer 5.1.2 eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
Kann die Bewilligungsbehörde bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder Verfahren mit hoher Bedeutung für die Kulturlandschaft den Fördersatz auf 80 % festsetzen, reduziert sich die Eigenleistung auf 20 %.
5.4.2.3 Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft kann über die gesetzliche Beitragspflicht hinaus ganz oder teilweise von einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern (vgl. § 10 Nr. 1 FlurbG) übernommen werden.
5.4.2.4 Bei Vorhaben nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.3 sind entsprechend den Fördergrundsätzen GAK finanzielle Beteiligungen Dritter nach der VV Nr. 2.5/VV-Gk Nr. 2.4 zu § 44 LHO und anderweitige öffentliche Förderungen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
Außerdem sind abzuziehen:
Erlöse nach § 46 Satz 3 FlurbG,
Gewinne aus Landzwischenerwerb,
Verkaufserlöse aus Materialabgabe, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gefördert worden sind.
Nicht abzuziehen sind Kapitalbeträge nach § 40 FlurbG und Erlöse aus der Verwertung von Restflächen, die aus der mäßigen Erhöhung des Flächenabzugs nach § 47 FlurbG stammen.
5.4.3 Die Gewährung der Zuwendung zu den Ausführungskosten erfolgt auf Grundlage und nach den Vorschriften der AGVO, hier im Besonderen nach Artikel 56 AGVO, ist mit dem Binnenmarkt i. S. des Artikels 107 AEUV vereinbar, wurde gegenüber der EU-Kommission angezeigt und unter der Beihilfe-Nummer SA.111115 (2023/X) ab dem 01.01.2024 freigestellt.
Informationen über jedes Einzelvorhaben von über 100 000 EUR werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Die Förderung von Verfahrenskosten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), sog. Agrarfreistellungsverordnung, ist mit dem Binnenmarkt i. S. des Artikels 107 AEUV vereinbar und von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 AEUV freigestellt, siehe Anmeldung des Bundes unter Beihilfenummer SA.107195 (2023/XA).
5.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der Förderung von Wegebauvorhaben ist das Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) DWA-A 904 Richtlinien für den ländlichen Wegebau - Teil 1 (August 2016) für die Gestaltung ländlicher Wege zu beachten.
Bei einer Förderung nach diesen Richtlinien gelten als nicht ausreichend befestigte Verbindungswege oder landwirtschaftliche Wege diejenigen Wege, die der Belastung durch heute gebräuchliche landwirtschaftliche Maschinen und Transportfahrzeuge nicht mehr gewachsen sind. Die Art der Befestigung (Asphalt, Beton, Schotter o. Ä.) ist dabei unerheblich; maßgeblich für die Tragfähigkeit der Befestigung ist vielmehr der Wegeunterbau.
Der Ausbau muss mindestens den Standard der "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau ländlicher Wege" - ZTV LW 16 - erfüllen. Die nach den ZTV LW vorgesehenen Kontrollprüfungen sind in jedem Fall im dort beschriebenen Umfang durchzuführen.
Für den Fall der Erhöhung der Ausbaubreite eines Weges ist eine hinreichende Begründung der Notwendigkeit des Ausbaues seitens der/des Begünstigten zu liefern. Dies gilt nicht, wenn ein Weg ausgebaut werden soll, der vor Ausbau eine Fahrbahnbreite von weniger als 3 m oder im Fall eines Weges mit erheblicher Erschließungsfunktion eine Fahrbahnbreite von weniger als 3,50 m hat.
5.6 Anweisungen zum Verfahren
5.6.1 Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bedingt dessen Aufnahme im Flurbereinigungsprogramm, das jährlich vom ML fortgeschrieben wird. Der Einleitung geht grundsätzlich ein dreistufiges Vorverfahren voraus, das eine mehrjährige Planungsphase in anwachsender Intensität unter Einbindung und Berücksichtigung aller Akteure vor Ort (Forum Landentwicklung) umfasst.
Dazu legen die Bewilligungsbehörden, soweit sie Verfahren in der jeweiligen Planungsphase haben, ihre Unterlagen vor. Stufe 1 sind die "Projektempfehlungen", Stufe 2 die "Projektempfehlungen, die zu verbindlichen Projekten weiterentwickelt werden" und Stufe 3 die "verbindlichen Projekte", die für die Einleitung vorgesehen sind.
Voraussetzung für eine Anmeldung als verbindliches Projekt ist die erfolgte Prüfung der Neugestaltungsgrundsätze durch das ML, eine ausreichend hohe ökologische Bedeutung des Verfahrens sowie eine positive Wertschöpfungsbilanz in der Kosten- und Wirkungsanalyse. Auf Grundlage der vorgelegten Daten stellt das ML ein Ranking aller verbindlichen Projekte auf, das die Reihenfolge der Einleitung in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel festlegt. Die zur Einleitung vorgesehenen Verfahren gibt das ML bekannt.
5.6.2 Der Zuwendungsbedarf der Teilnehmergemeinschaft und ggf. anderer Begünstigter ist für das einzelne Verfahren unter Berücksichtigung der
von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge nach § 19 FlurbG,
sonstigen Eigenleistungen,
Leistungen Dritter sowie
aus den Neugestaltungsgrundsätzen resultierenden Ausgaben
zu ermitteln. Dabei sind die agrarstrukturellen, landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Ziele und der daraus zu erwartende Erfolg in der Kosten- und Wirkungsanalyse zu erfassen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
5.6.3 Der LWK ist spätestens im Rahmen der Anhörung nach § 5 Abs. 2 FlurbG Gelegenheit zu geben, sich zur Höhe der von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge zu äußern.
5.6.4 Die Bewilligungsbehörde darf bei Zuwendungen, die Teilnehmergemeinschaften oder Verbänden der Teilnehmergemeinschaften in Vorjahren aus Verpflichtungsermächtigung bewilligt worden sind, auf deren Antrag den Zuwendungszweck veränderten Planungen anpassen und die Verwendung der Zuwendung für ein anderes Vorhaben des Begünstigten zulassen, sofern die Zuwendung noch nicht ausgezahlt wurde.
5.6.5 Bei Teilnehmergemeinschaften findet die VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO keine Anwendung, weil Verpflichtungen und Ausgaben nach § 17 FlurbG und den §§ 105 ff. LHO der Kontrolle der Bewilligungsbehörde in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde unterliegen und die Ausgaben über das Jahresausbauprogramm der Bewilligungsbehörde gesteuert werden.
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)