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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 21 NKlimaG - Datenverarbeitung zur Erstellung und Umsetzung von Wärmeplänen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Jede Kommune darf die zur Erstellung ihres Wärmeplans erforderlichen Daten bei allen Personen und Stellen, bei denen solche Daten vorhanden sein könnten, erheben. 2Zu den Daten im Sinne des Satzes 1 können auch personenbezogene Daten, Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen (Unternehmensgeheimnisse), und Daten, deren öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen, hätte (sicherheitskritische Informationen), gehören. 3Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nicht erhoben werden.

(2) 1Energieunternehmen gemäß § 2 Nr. 13 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung insbesondere zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen, und Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, einschließlich des Temperaturniveaus, der Wärmeleistung und der jährlichen Wärmemenge zu übermitteln. 2Öffentliche Stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung insbesondere gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beschränkt sich die Verpflichtung zur Datenübermittlung auf die Daten, die nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im elektronischen Kehrbuch einzutragen sind.

(3) Die Inhaber von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Gebiet der Kommune sowie öffentliche Stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme zu übermitteln.

(4) 1Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 hat unentgeltlich zu erfolgen. 2Unternehmensgeheimnisse und sicherheitskritische Informationen sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. 3Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung müssen nicht übermittelt werden.

(5) 1Jede Kommune darf auch innerhalb ihrer Verwaltung bereits vorhandene Daten wie insbesondere Gebäudeadresse, Gebäudenutzung, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche, Geschosszahl, Energieträger zur Wärmeerzeugung und Gebäudebaualter zur Erstellung ihres Wärmeplans verwenden, soweit dies zu diesem Zweck erforderlich ist; dies gilt vorbehaltlich des Satzes 4 auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und diese für andere Zwecke erhoben wurden. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nicht verwendet werden. 3Soweit für die Daten nach anderen Rechtsvorschriften Verwendungsbeschränkungen bestehen, die der Verwendung der Daten zur Erstellung eines Wärmeplans entgegenstehen, bleiben diese unberührt. 4Im Übrigen darf die Kommune die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wurden, zur Erstellung ihres Wärmeplans nur verwenden, soweit das öffentliche Interesse an der Erstellung des Wärmeplans das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

(6) 1Die Kommune darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zur Erstellung ihres Wärmeplans im Übrigen nur verarbeiten, solange und soweit dies für diesen Zweck sowie für die anschließenden Umsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. 2Sobald dies nach dem Zweck der Verarbeitung möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren; sobald die Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, benötigt werden, sind sie zu löschen. 3Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie Unternehmensgeheimnisse dürfen nicht verarbeitet werden. 4Die Kommune hat sicherzustellen, dass keine sicherheitskritischen Informationen öffentlich bereitgestellt werden.

(7) 1Die Wärmepläne und ihre Fortschreibungen sind nach Maßgabe des Absatzes 6 im Internet zu veröffentlichen. 2Dabei ist zu beachten, dass ein Wärmeplan bei der Veröffentlichung keine personenbezogenen Daten, keine Unternehmensgeheimnisse und keine sicherheitskritischen Informationen enthalten darf.

(8) Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Kommunen die Informationen gemäß Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekannt zu machen.