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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 19 NKlimaG - Entsiegelungskataster

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ermittelt und erfasst bis zum 31. Dezember 2026, für welche Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht. 2Die Erfassung erfolgt in einem vom Land zu diesem Zweck elektronisch bereitgestellten Entsiegelungskataster. 3Das Entsiegelungskataster ist fortlaufend zu ergänzen.

(2) 1Das Land stellt jeder Gemeinde nach Absatz 1 und jeder Samtgemeinde ab dem Jahr 2026 jährlich Mittel von bis zu einem Zwölftel einer Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 8 TVöD zur Verfügung. 2Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze.