Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.1976 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VOWiGnSVerf - 4. Einfluß von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiGnSVerf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000011

4.1
Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung nicht. Von der Beitreibung einer Geldbuße ist jedoch regelmäßig bis zur Entscheidung über das Gesuch abzusehen.

4.2
Bei Fahrverboten ist für einen Aufschub der Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörden kein Raum, weil Fahrverbote mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werden. Es ist daher nicht zulässig, dem Betroffenen den Führerschein bis zum Abschluß des Gnadenverfahrens zu belassen. Der Gesuchsteller ist bei mündlichen Vorsprachen und anderen geeigneten Anlässen auf die Rechtslage, insbesondere darauf hinzuweisen, daß er sich der Gefahr der Bestrafung nach § 21 StVG aussetzt, wenn er nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung verbotswidrig ein Kraftfahrzeug führt.

4.3
Die Gnadenbehörde kann bis zum Erlaß der Gnadenentscheidung die Vollstreckung aussetzen. Die Gnadenbehörde hat dies dem Gesuchsteller und der Vollstreckungsbehörde schriftlich mitzuteilen.