Abschnitt 4 HSIFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- HSIFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22200
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen niedersächsischen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.2 Bezug zu RIS3-Strategie des Landes Niedersachsen
Thematisch müssen die Projekte aller Fördertatbestände mindestens einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie für Niedersachsen zugeordnet sein.
4.3 Strukturfondsbeauftragte
Die Zuwendungsempfänger bestellen Strukturfondsbeauftragte, die die Antragstellenden beraten, die Antragstellung in ihrer Einrichtung koordinieren und als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Bewilligungsstelle und das Fachressort zur Verfügung stehen.
4.4 Zusammenarbeit in Kooperationen
4.4.1 Grundsatz
Im Rahmen dieser Richtlinien können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern (insbesondere in der Metropolregion Hamburg und Bremen) unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Landesinteresse liegt.
Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Niedersächsischen Multifondsprogramms EFRE und ESF+ für den Förderzeitraum 2021-2027 bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraumes durchgeführt werden.
4.4.2 Kooperationsprojekte
In Kooperationsprojekten führen zuwendungsberechtigte Einrichtungen gemäß Nummer 3.1 grundsätzlich mit nicht zuwendungsberechtigten Partnern Projekte durch. Aufträge an Kooperationspartner sind ausgeschlossen. Kooperationspartner dürfen im Vergabeverfahren nicht als Bieter auftreten. Ausgaben oder Kosten der Kooperationspartner können als zuwendungsfähig anerkannt werden und Teil des Kosten- und Finanzierungsplans sein. Kooperationsprojekte müssen die Voraussetzungen des Unionsrahmens erfüllen. Mögliche Kooperationsformen sind:
- a)
Beteiligung von Kooperationspartnern an der Kofinanzierung:
Beteiligte Kooperationspartner verpflichten sich bei Antragstellung verbindlich, mit eigenen Leistungen oder durch Abstellung von Personal am Projekt zu beteiligen. Es kann ein Ausgleich in Form einer Barleistung erbracht werden.
- b)
Beteiligung von Kooperationspartnern durch inhaltliche Mitarbeit, Bereitstellung von Ressourcen, Mitwirken an der Durchführung etc., ohne Anteil an der Kofinanzierung,
- c)
Beteiligung von Kooperationspartnern durch Bereitstellung von Informationen ohne inhaltliche Mitarbeit,
- d)
Interessenbekundung am beantragten Vorhaben.
Kooperationsformen nach den Buchstaben a oder b erfordern einen Kooperationsvertrag, der bei Antragstellung mindestens im Entwurf als Anlage beizufügen ist und spätestens zum Vorhabenbeginn bei der Bewilligungsstelle vorliegen muss.
Kooperationsformen nach den Buchstaben c oder d erfordern eine verpflichtende Erklärung zur Art der Beteiligung, die bei Antragstellung als Anlage beizufügen ist.
Vorhaben nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 dieser Richtlinien sind grundsätzlich mit Kooperationspartnern durchzuführen.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.2 muss mindestens ein Kooperationspartner über einen Kooperationsvertrag eingebunden werden. Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.3 bezieht sich diese Vorgabe auf den Gesamtverbund.
Nur in inhaltlich begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden.
Kooperationspartner können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Größere Unternehmen können unterstützt werden, sofern im entsprechenden Vorhaben auch KMU gefördert werden und eine Kooperation stattfindet.
Kooperationspartner müssen grundsätzlich eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Die Wirkung des geförderten Vorhabens muss dem Programmgebiet des zuwendungsberechtigten Antragstellers Vorteile bringen.
4.4.3 Leistungen der Kooperationspartner
In den Fällen der Nummer 4.4.2 Buchst. a und b dieser Richtlinien regelt der Kooperationsvertrag die Grundlagen der Zusammenarbeit im Projekt sowie ggf. die (wirtschaftliche) Verwertung der Projektergebnisse nach Maßgabe der Randnummer 30 des Unionsrahmens. Der Vertragsabschluss führt nicht zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn i. S. der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO.
Für die Veröffentlichung von Ergebnissen, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden, sind im Kooperationsvertrag die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
4.5 Verbundprojekte
Projekte nach Nummer 2.2.3 sind als Verbund durchzuführen. Projekte nach den Nummern 2.2.2 oder 2.2.4 sind grundsätzlich als Einzelprojekte, können aber mit Begründung als Verbundprojekte durchgeführt werden.
In einem Verbundprojekt führen zuwendungsberechtigte Einrichtungen Teilprojekte zu einem gemeinsamen Forschungsthema durch. Hierfür sind kongruente, übergeordnete Ziele in einer Verbundvereinbarung zu definieren, die für alle Partner verbindlich sind. Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (vgl. Nummer 7.10). Für die erste Stufe ist zu einem Stichtag die Verbundvereinbarung der teilnehmenden Einrichtungen einzureichen, die gemeinsame Ziele und abgestimmte Vorgehensweisen einschließlich gemeinsamer Meilensteine zur Erreichung der Ziele beschreibt. Ein positives Scoring des Verbundvorhabens führt, unter der Voraussetzung ausreichender Mittelverfügbarkeit, zur zweiten Stufe der Antragstellung. In der zweiten Stufe reichen die Verbundpartner, nach Aufforderung durch die NBank, innerhalb einer vorgegebenen Frist ihre Teilprojektanträge ein. Inhalte, Ziele und Vorgehen der Teilprojektanträge müssen sich unter die Angaben der Verbundvereinbarung subsumieren lassen.
Aufträge an Verbundpartner sind ausgeschlossen. Verbundpartner dürfen im Vergabeverfahren nicht als Bieter auftreten.
4.5.1 Koordination von Verbundprojekten
Für die Federführung und inhaltliche Gesamtkoordination ist einer der Verbundpartner zu bestimmen. An der federführenden Forschungseinrichtung ist ein Projektmanagement vorzusehen. Die federführende Forschungseinrichtung ist für die inhaltliche und organisatorische Koordination bis zum Abschluss des Verbundes verantwortlich und erstellt den gemeinsamen Verbundabschlussbericht. Zum Nachweis der gemeinsamen Ergebnisse sind grundsätzlich regelmäßige Workshops durchzuführen, deren Dokumentation in den Zwischen- und Endberichten aufzunehmen ist.
Im Fall der Notwendigkeit einer neuen Verbundpartnerschaft im Verlauf eines bewilligten Verbundprojekts ist dies umgehend von der federführenden Forschungseinrichtung der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Die fachliche Stellungnahme des MWK ist zu berücksichtigen.
4.5.2 Wissenstransfer aus den Verbundprojekten
Dem Wissens- und Technologietransfer (WTT) und der Nachhaltigkeit der Projektergebnisse wird vor allem in der Endphase der Projekte verstärkt Bedeutung beigemessen. Dies soll sich durch ein eigenes signifikantes Arbeitspaket, einem Meilenstein oder Ähnliches in der Projektbeschreibung und Personalplanung widerspiegeln.
4.5.3 Teilprojekte eines Verbundes
Für die finanzielle Abwicklung der Teilprojekte sind die jeweiligen Verbundpartner selbst verantwortlich. Änderungen und Berichte sind auch dem Projektmanagement der federführenden Forschungseinrichtung anzuzeigen und zu übermitteln. In den Zwischen- und Endberichten ist der Sachstand des Teilprojekts stets auch in Bezug auf den Verbund insgesamt darzustellen.
Neue zusätzliche Verbundpartner können ohne eigenen Kosten- und Finanzierungsplan eingebunden werden. Sie erhalten keine Förderung.
Die schriftliche Vereinbarung (siehe Nummer 4.5) ist bei Änderungen und bei Einbindung neuer Verbundpartner anzupassen. Diese ist unterschrieben vorzulegen. Die aktuelle Fassung wird Bestandteil aller Teilprojekte und ersetzt die alte Fassung.
4.6 Qualitätskriterien
Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen. Die einzelnen Qualitätskriterien und deren Gewichtung sind vom Fördergegenstand abhängig. Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
4.7 Querschnittsziele
Es sind die Querschnittsziele "Gleichstellung", "Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit", "Nachhaltige Entwicklung" sowie das Querschnittsziel "Gute Arbeit" des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen.
Zur Umsetzung des Querschnittszieles "Gute Arbeit" sind zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Alle im Rahmen der Förderung zusätzlich angestellten Personen müssen sozialversicherungspflichtig an den Forschungseinrichtungen beschäftigt werden und einen der Projektlaufzeit entsprechend langen Arbeitsvertrag erhalten. Zeitlich kürzere Arbeitsverträge sind zu begründen. Werkverträge, Minijobs und die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten sind ausgeschlossen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)