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  • ab 03.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 HSIFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
HSIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+ soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Anträge sind über die Strukturfondsbeauftragte oder den Strukturfondsbeauftragten, die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt und die Leitung der Einrichtung in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

7.5 Die zuwendungsrechtliche und formale Beratung wird von der Bewilligungsstelle wahrgenommen. Die inhaltliche Beratung erfolgt durch die Strukturfondsbeauftragten der Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und einer vom MWK für die spätere Begutachtung beauftragten Einrichtung.

7.6 Anträge sind im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle zu einem festgelegten Stichtag zu stellen. Anträge für Projekte nach Nummer 2.1 können abweichend von diesen Stichtagen gestellt werden. Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle. Ein Antrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.

7.7 Innerhalb der Stärkefelder der RIS3-Strategie für Niedersachsen erfolgt in Teilbereichen eine weitere Fokussierung durch thematische Wettbewerbe. In diesen Wettbewerben werden Leitprojekte ausgewählt, die für den jeweiligen Innovationsschwerpunkt eine besondere Ausstrahlung haben im Hinblick auf international wettbewerbsfähige Produkte und Anknüpfungspunkte zu "Horizont Europa". Die Auswahl der jeweiligen Themen der Wettbewerbe erfolgt durch den "Unterausschuss Innovation" des Multifondsbegleitausschusses. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle.

7.8 Ergänzend zu den VV Nrn. 3.2 und 3.3 zu § 44 LHO muss ein Antrag eine prüffähige Beschreibung des Vorhabens (einschließlich einer Kurzbeschreibung des Vorhabens, des Nachweises der Qualitätskriterien des Scorings und der Definition von Meilensteinen und Arbeitspaketen) und einen vollständigen Finanzierungsplan bestehend aus Ausgaben- oder Kostenplan und Plan über die Mittelherkunft enthalten. Darüber hinaus sind die in den aktuellen Arbeitshilfen genannten Nachweise bei der Antragstellung zu erbringen.

7.9 Bei allen Vorhaben entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund der im Rahmen der Begutachtung im Scoring erzielten Punkte und der verfügbaren Haushaltsmittel. Externe Stellungnahmen/Gutachten werden dabei maßgeblich berücksichtigt.

7.10 Die Anträge unterliegen grundsätzlich der fachlichen Begutachtung durch externe Fachgutachterinnen oder Fachgutachter. Die notwendigen Gutachten werden von der NBank über das Innovationszentrum Niedersachsen eingeholt.

Für Vorhaben gemäß Nummer 2.2.3 (Verbundprojekte) oder, falls ein Verbund im Einzelfall entsprechend der Nummern 2.2.2 oder 2.2.4 beantragt wird, findet ein zweistufiges Verfahren statt. Dabei erfolgt das Scoring der Stufe 1 stets gemäß dem für Stufe 1 des Fördergegenstandes nach Nummer 2.2.3 vorgesehenen Scorings und Stufe 2 gemäß dem für den jeweiligen Fördergegenstand festgelegten Scoring (siehe Anlage):

  • Erste Stufe:

    • Zum Stichtag: Abgabe einer aussagekräftigen Beschreibung des Vorhabens in Form einer Verbundvereinbarung.

      Diese muss folgende Angaben enthalten: konzentrierte Aussagen zu den Teilprojekten sowie eine Zusammenfassung der Angaben zum Querschnittsziel nachhaltige Entwicklung.

      Bewertet werden dabei: wissenschaftlicher Innovationsgehalt, Nachhaltigkeit, Verbundpartner, Bezug niedersächsischer Belange und Aussagen zum Transfer.

    • Die Nichterreichung einer Mindestpunktzahl (siehe dafür das Scoring unter Stufe 1) führt zur Ablehnung; es folgt keine Stufe 2.

    • Bei Erreichen der Mindestpunktzahl erfolgt die Aufforderung zur Vollantragstellung mit Fristsetzung für eine Begutachtung in Stufe 2.

  • Zweite Stufe:

    • Bewertung der Teilprojektanträge:

    • Scoring durch externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhalb Niedersachsens auf Basis von Vollanträgen (die Verbundbeschreibung ist beizufügen).

    • Bewertet werden u. a.: Qualität der Projektbeschreibung, Stand des Wissens, Einordnung der wissenschaftlichen Expertise in Deutschland und international, Personal- und Mitteleinsatz.

    • Die Stellungnahme zur Bewertung der weiteren Querschnittziele wird durch die NBank eingeholt.

  • Zusammenführung der Scorings aus Stufe 2:

Das Gesamtscoring für Innovationsverbünde setzt sich zusammen aus den individuellen Ergebnissen der jeweiligen Teilprojekte. Die individuellen Punkte erfolgen durch die Bewertung der Teilprojekte in Stufe 2 gemäß Scoringbögen in der Anlage. Die Gesamtpunktzahl für das Scoring und Ranking ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Teilprojekte.

7.11 Für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ist im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit das jeweils zuständige ArL für die regionalfachliche Bewertung hinzuzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.12 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de)bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.13 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder andere Dienststellen des Landes Niedersachsen Begünstigte von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch Zuweisung der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinien.

7.14 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.15 Bei Projekten nach Nummer 2.1 sollte spätestens nach einem Jahr Projektlaufzeit der erste Mittelabruf gestellt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)