HSIFördErl,NI - Hochschulinnovationsförderung-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
HSIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

Erl. d. MWK v. 3.8.2022 - 13-46801-1-7-6 -

Vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 980)

- VORIS 22200 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 19.8.2015 (Nds. MBl. S. 1048), geändert durch Erl. v. 20.6.2019 (Nds. MBl. S. 1011)
    - VORIS 22200 -

  3. c)

    RdErl. d. MF v. 2.3.2021 (Nds. MBl. S. 496)
    - VORIS 64000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Scoring und Qualitätskriterien Anlage

Abschnitt 1 HSIFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
HSIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Aufbau und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen, für Gründungs- und Innovationsräume, regionale Kooperationen und innovative Verbundprojekte sowie für Innovationen für Klimaschutz in Mooren.

Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse daran, das niedersächsische Innovationssystem und die Schaffung einer erfolgreichen Innovationslandschaft durch gute Vernetzung von Forschung und Wirtschaft sowie Wissens- und Technologietransfer zu stärken.

Zielsetzung für den Bereich der Gründungs- und Innovationsräume ist dabei zudem die Verbesserung der Bedingungen für Gründende an antragstellenden Einrichtungen sowie für Kooperationen zwischen Angehörigen der Einrichtung und Start-ups sowie etablierten Unternehmen zur Unterstützung einer Gründungskultur.

Durch den Ausbau der Infrastruktur sowie der Forschung und Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers wird ein Beitrag zur Erreichung des Ziels "Investitionen für Wachstum und Beschäftigung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung" und zur Umsetzung der Niedersächsischen Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) geleistet.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres,- Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.4.2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. EU Nr. L170 S. 1; Nr. L 336 S. 47),

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • Mitteilung der Kommission Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 414 vom 28. 10. 2022 S. 1) - im Folgenden: Unionsrahmen -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

  • Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) (ABl. EU Nr. L 231 S. 94)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)

Abschnitt 2 HSIFördErl - Gegenstand der Förderung

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22200

Gefördert werden:

2.1
Aufbau und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Die Vorhaben sind in den Stärkefeldern der RIS3 und der anwendungsorientierten Forschung angesiedelt. Sie stärken das jeweilige Forschungsprofil.

Gefördert werden Vorhaben ab einem Volumen von über 200 000 EUR zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Dabei können sowohl kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Kosten bis zur jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Wertgrenze (KNUE) als auch die einmalige Anschaffung von Geräten und Instrumenten für Forschungszwecke und Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie Rechner oder Softwaresysteme gefördert werden.

2.2 Forschungs- und Transferförderung

2.2.1
Gründungs- und Innovationsräume:

Gefördert wird die Ermöglichung zur Umsetzung von Gründungen und Innovationen, ggf. auch durch Bereitstellung bzw. Einrichtung von Arbeitsplätzen und/oder die personelle Ausstattung für die erforderliche Organisation und Beratung. Die Maßnahmen müssen komplementär zu vorhandenen Angeboten der Gründungsberatung- sowie des Wissens- und Technologietransfers sein. Die Förderung soll Lücken bei gründungsrelevanten Angeboten der zuwendungsberechtigten Einrichtungen für Studierende und Mitarbeitende schließen, sowie diese Angebote präsent in den Hochschulalltag einbinden.

2.2.2
Innovative Kooperationsprojekte für anwendungsorientierte Forschung:

Die Projekte werden vorzugsweise in Kooperation mit regionalen Unternehmen und/oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts durchgeführt und besitzen einen konkreten Anwendungsbezug bzw. besondere Bedeutung für den regional orientierten Wissens- und Technologietransfer. Die anwendungsorientierte Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen, zum Beispiel aus "Horizont 2020" und/oder "Horizon Europe" bzw. früheren Europäischen Forschungsrahmenprogrammen, EFRE-Programmen oder daraus anteilig finanzierten Maßnahmen, wird gefördert.

Bei diesem Vorhaben wird ein weiter Innovationsbegriff angelegt, der auch Marketing-, Prozess-, Organisations- und soziale Innovationen einbezieht.

2.2.3
Innovationsverbünde:

In Innovationsverbünden arbeiten Forschungseinrichtungen und Unternehmen und/oder Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts interdisziplinär an innovativen Forschungsthemen zusammen und entwickeln Forschungsergebnisse anwendungsorientiert weiter. Grundsätzlich soll ein Verbundpartner eine Fachhochschule sein, sofern dies wissenschaftlich sinnvoll ist. Es werden u. a. Projekte gefördert, die vorhandenes Know-how auf andere Bereiche bzw. Branchen übertragen.

2.2.4
Innovationen für Klimaschutz in Mooren:

Es sollen die

2.2.4.1
Entwicklung und Erprobung moorschonender Wirtschaftsweisen sowie die

2.2.4.2
Entwicklung und Erprobung von Produktions- und Verwertungsverfahren für Erzeugnisse aus moorschonender Bewirtschaftung

gefördert werden.

Es sollen im Rahmen anwendungsorientierter Forschung moorschonende und treibhausgasreduzierende Wirtschaftsweisen sowie wirtschaftlich tragfähige Produktions- und Verwertungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse entwickelt und erprobt werden. Dazu zählen auch anwendungsorientierte Forschung, Kooperationen, Vernetzung sowie Wissens- und Technologietransfer im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung von moorschonenden Wirtschaftsweisen und/oder von Produktions- und Verwertungsverfahren für deren Erzeugnisse.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), Mitteln des Bundes oder des Landes Niedersachsen erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind (Doppelförderungsverbot).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)

Abschnitt 3 HSIFördErl - Zuwendungsempfänger

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22200

3.1 Zuwendungsempfänger sind

3.1.1
Fachhochschulen in staatlicher Verantwortung sowie staatlich anerkannte Hochschulen nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG), die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen;

3.1.2
Universitäten und gleichgestellte Hochschulen in staatlicher Verantwortung nach dem NHG, die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen;

3.1.3
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen.

Die in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Zuwendungsempfänger sind Forschungseinrichtungen nach Maßgabe des Unionsrahmens.

Der Unternehmenscharakter nach Maßgabe der Randnummer 18 des Unionsrahmens hängt nicht von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder dem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht) ab, sondern davon, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, d. h. ob auf einem bestimmten Markt Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden.

3.2 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.4 können über die in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Zuwendungsempfänger hinaus gewährt werden an

  • Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  • Anstalten des öffentlichen Rechts,

  • Vereine.

3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)

Abschnitt 4 HSIFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen niedersächsischen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.2 Bezug zu RIS3-Strategie des Landes Niedersachsen

Thematisch müssen die Projekte aller Fördertatbestände mindestens einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie für Niedersachsen zugeordnet sein.

4.3 Strukturfondsbeauftragte

Die Zuwendungsempfänger bestellen Strukturfondsbeauftragte, die die Antragstellenden beraten, die Antragstellung in ihrer Einrichtung koordinieren und als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Bewilligungsstelle und das Fachressort zur Verfügung stehen.

4.4 Zusammenarbeit in Kooperationen

4.4.1 Grundsatz

Im Rahmen dieser Richtlinien können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern (insbesondere in der Metropolregion Hamburg und Bremen) unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Landesinteresse liegt.

Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Niedersächsischen Multifondsprogramms EFRE und ESF+ für den Förderzeitraum 2021-2027 bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraumes durchgeführt werden.

4.4.2 Kooperationsprojekte

In Kooperationsprojekten führen zuwendungsberechtigte Einrichtungen gemäß Nummer 3.1 grundsätzlich mit nicht zuwendungsberechtigten Partnern Projekte durch. Aufträge an Kooperationspartner sind ausgeschlossen. Kooperationspartner dürfen im Vergabeverfahren nicht als Bieter auftreten. Ausgaben oder Kosten der Kooperationspartner können als zuwendungsfähig anerkannt werden und Teil des Kosten- und Finanzierungsplans sein. Kooperationsprojekte müssen die Voraussetzungen des Unionsrahmens erfüllen. Mögliche Kooperationsformen sind:

  1. a)

    Beteiligung von Kooperationspartnern an der Kofinanzierung:

    Beteiligte Kooperationspartner verpflichten sich bei Antragstellung verbindlich, mit eigenen Leistungen oder durch Abstellung von Personal am Projekt zu beteiligen. Es kann ein Ausgleich in Form einer Barleistung erbracht werden.

  2. b)

    Beteiligung von Kooperationspartnern durch inhaltliche Mitarbeit, Bereitstellung von Ressourcen, Mitwirken an der Durchführung etc., ohne Anteil an der Kofinanzierung,

  3. c)

    Beteiligung von Kooperationspartnern durch Bereitstellung von Informationen ohne inhaltliche Mitarbeit,

  4. d)

    Interessenbekundung am beantragten Vorhaben.

Kooperationsformen nach den Buchstaben a oder b erfordern einen Kooperationsvertrag, der bei Antragstellung mindestens im Entwurf als Anlage beizufügen ist und spätestens zum Vorhabenbeginn bei der Bewilligungsstelle vorliegen muss.

Kooperationsformen nach den Buchstaben c oder d erfordern eine verpflichtende Erklärung zur Art der Beteiligung, die bei Antragstellung als Anlage beizufügen ist.

Vorhaben nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 dieser Richtlinien sind grundsätzlich mit Kooperationspartnern durchzuführen.

Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.2 muss mindestens ein Kooperationspartner über einen Kooperationsvertrag eingebunden werden. Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.3 bezieht sich diese Vorgabe auf den Gesamtverbund.

Nur in inhaltlich begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden.

Kooperationspartner können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Größere Unternehmen können unterstützt werden, sofern im entsprechenden Vorhaben auch KMU gefördert werden und eine Kooperation stattfindet.

Kooperationspartner müssen grundsätzlich eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Die Wirkung des geförderten Vorhabens muss dem Programmgebiet des zuwendungsberechtigten Antragstellers Vorteile bringen.

4.4.3 Leistungen der Kooperationspartner

In den Fällen der Nummer 4.4.2 Buchst. a und b dieser Richtlinien regelt der Kooperationsvertrag die Grundlagen der Zusammenarbeit im Projekt sowie ggf. die (wirtschaftliche) Verwertung der Projektergebnisse nach Maßgabe der Randnummer 30 des Unionsrahmens. Der Vertragsabschluss führt nicht zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn i. S. der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO.

Für die Veröffentlichung von Ergebnissen, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden, sind im Kooperationsvertrag die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

4.5 Verbundprojekte

Projekte nach Nummer 2.2.3 sind als Verbund durchzuführen. Projekte nach den Nummern 2.2.2 oder 2.2.4 sind grundsätzlich als Einzelprojekte, können aber mit Begründung als Verbundprojekte durchgeführt werden.

In einem Verbundprojekt führen zuwendungsberechtigte Einrichtungen Teilprojekte zu einem gemeinsamen Forschungsthema durch. Hierfür sind kongruente, übergeordnete Ziele in einer Verbundvereinbarung zu definieren, die für alle Partner verbindlich sind. Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (vgl. Nummer 7.10). Für die erste Stufe ist zu einem Stichtag die Verbundvereinbarung der teilnehmenden Einrichtungen einzureichen, die gemeinsame Ziele und abgestimmte Vorgehensweisen einschließlich gemeinsamer Meilensteine zur Erreichung der Ziele beschreibt. Ein positives Scoring des Verbundvorhabens führt, unter der Voraussetzung ausreichender Mittelverfügbarkeit, zur zweiten Stufe der Antragstellung. In der zweiten Stufe reichen die Verbundpartner, nach Aufforderung durch die NBank, innerhalb einer vorgegebenen Frist ihre Teilprojektanträge ein. Inhalte, Ziele und Vorgehen der Teilprojektanträge müssen sich unter die Angaben der Verbundvereinbarung subsumieren lassen.

Aufträge an Verbundpartner sind ausgeschlossen. Verbundpartner dürfen im Vergabeverfahren nicht als Bieter auftreten.

4.5.1 Koordination von Verbundprojekten

Für die Federführung und inhaltliche Gesamtkoordination ist einer der Verbundpartner zu bestimmen. An der federführenden Forschungseinrichtung ist ein Projektmanagement vorzusehen. Die federführende Forschungseinrichtung ist für die inhaltliche und organisatorische Koordination bis zum Abschluss des Verbundes verantwortlich und erstellt den gemeinsamen Verbundabschlussbericht. Zum Nachweis der gemeinsamen Ergebnisse sind grundsätzlich regelmäßige Workshops durchzuführen, deren Dokumentation in den Zwischen- und Endberichten aufzunehmen ist.

Im Fall der Notwendigkeit einer neuen Verbundpartnerschaft im Verlauf eines bewilligten Verbundprojekts ist dies umgehend von der federführenden Forschungseinrichtung der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Die fachliche Stellungnahme des MWK ist zu berücksichtigen.

4.5.2 Wissenstransfer aus den Verbundprojekten

Dem Wissens- und Technologietransfer (WTT) und der Nachhaltigkeit der Projektergebnisse wird vor allem in der Endphase der Projekte verstärkt Bedeutung beigemessen. Dies soll sich durch ein eigenes signifikantes Arbeitspaket, einem Meilenstein oder Ähnliches in der Projektbeschreibung und Personalplanung widerspiegeln.

4.5.3 Teilprojekte eines Verbundes

Für die finanzielle Abwicklung der Teilprojekte sind die jeweiligen Verbundpartner selbst verantwortlich. Änderungen und Berichte sind auch dem Projektmanagement der federführenden Forschungseinrichtung anzuzeigen und zu übermitteln. In den Zwischen- und Endberichten ist der Sachstand des Teilprojekts stets auch in Bezug auf den Verbund insgesamt darzustellen.

Neue zusätzliche Verbundpartner können ohne eigenen Kosten- und Finanzierungsplan eingebunden werden. Sie erhalten keine Förderung.

Die schriftliche Vereinbarung (siehe Nummer 4.5) ist bei Änderungen und bei Einbindung neuer Verbundpartner anzupassen. Diese ist unterschrieben vorzulegen. Die aktuelle Fassung wird Bestandteil aller Teilprojekte und ersetzt die alte Fassung.

4.6 Qualitätskriterien

Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen. Die einzelnen Qualitätskriterien und deren Gewichtung sind vom Fördergegenstand abhängig. Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

4.7 Querschnittsziele

Es sind die Querschnittsziele "Gleichstellung", "Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit", "Nachhaltige Entwicklung" sowie das Querschnittsziel "Gute Arbeit" des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen.

Zur Umsetzung des Querschnittszieles "Gute Arbeit" sind zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Alle im Rahmen der Förderung zusätzlich angestellten Personen müssen sozialversicherungspflichtig an den Forschungseinrichtungen beschäftigt werden und einen der Projektlaufzeit entsprechend langen Arbeitsvertrag erhalten. Zeitlich kürzere Arbeitsverträge sind zu begründen. Werkverträge, Minijobs und die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten sind ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)