Abschnitt 3 HSIFördErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- HSIFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22200
3.1 Zuwendungsempfänger sind
3.1.1
Fachhochschulen in staatlicher Verantwortung sowie staatlich anerkannte Hochschulen nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG), die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen;
3.1.2
Universitäten und gleichgestellte Hochschulen in staatlicher Verantwortung nach dem NHG, die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen;
3.1.3
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen.
Die in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Zuwendungsempfänger sind Forschungseinrichtungen nach Maßgabe des Unionsrahmens.
Der Unternehmenscharakter nach Maßgabe der Randnummer 18 des Unionsrahmens hängt nicht von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder dem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht) ab, sondern davon, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, d. h. ob auf einem bestimmten Markt Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden.
3.2 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.4 können über die in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Zuwendungsempfänger hinaus gewährt werden an
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Anstalten des öffentlichen Rechts,
Vereine.
3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)