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  • ab 03.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HSIFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
HSIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

Gefördert werden:

2.1
Aufbau und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Die Vorhaben sind in den Stärkefeldern der RIS3 und der anwendungsorientierten Forschung angesiedelt. Sie stärken das jeweilige Forschungsprofil.

Gefördert werden Vorhaben ab einem Volumen von über 200 000 EUR zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Dabei können sowohl kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Kosten bis zur jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Wertgrenze (KNUE) als auch die einmalige Anschaffung von Geräten und Instrumenten für Forschungszwecke und Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie Rechner oder Softwaresysteme gefördert werden.

2.2 Forschungs- und Transferförderung

2.2.1
Gründungs- und Innovationsräume:

Gefördert wird die Ermöglichung zur Umsetzung von Gründungen und Innovationen, ggf. auch durch Bereitstellung bzw. Einrichtung von Arbeitsplätzen und/oder die personelle Ausstattung für die erforderliche Organisation und Beratung. Die Maßnahmen müssen komplementär zu vorhandenen Angeboten der Gründungsberatung- sowie des Wissens- und Technologietransfers sein. Die Förderung soll Lücken bei gründungsrelevanten Angeboten der zuwendungsberechtigten Einrichtungen für Studierende und Mitarbeitende schließen, sowie diese Angebote präsent in den Hochschulalltag einbinden.

2.2.2
Innovative Kooperationsprojekte für anwendungsorientierte Forschung:

Die Projekte werden vorzugsweise in Kooperation mit regionalen Unternehmen und/oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts durchgeführt und besitzen einen konkreten Anwendungsbezug bzw. besondere Bedeutung für den regional orientierten Wissens- und Technologietransfer. Die anwendungsorientierte Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen, zum Beispiel aus "Horizont 2020" und/oder "Horizon Europe" bzw. früheren Europäischen Forschungsrahmenprogrammen, EFRE-Programmen oder daraus anteilig finanzierten Maßnahmen, wird gefördert.

Bei diesem Vorhaben wird ein weiter Innovationsbegriff angelegt, der auch Marketing-, Prozess-, Organisations- und soziale Innovationen einbezieht.

2.2.3
Innovationsverbünde:

In Innovationsverbünden arbeiten Forschungseinrichtungen und Unternehmen und/oder Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts interdisziplinär an innovativen Forschungsthemen zusammen und entwickeln Forschungsergebnisse anwendungsorientiert weiter. Grundsätzlich soll ein Verbundpartner eine Fachhochschule sein, sofern dies wissenschaftlich sinnvoll ist. Es werden u. a. Projekte gefördert, die vorhandenes Know-how auf andere Bereiche bzw. Branchen übertragen.

2.2.4
Innovationen für Klimaschutz in Mooren:

Es sollen die

2.2.4.1
Entwicklung und Erprobung moorschonender Wirtschaftsweisen sowie die

2.2.4.2
Entwicklung und Erprobung von Produktions- und Verwertungsverfahren für Erzeugnisse aus moorschonender Bewirtschaftung

gefördert werden.

Es sollen im Rahmen anwendungsorientierter Forschung moorschonende und treibhausgasreduzierende Wirtschaftsweisen sowie wirtschaftlich tragfähige Produktions- und Verwertungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse entwickelt und erprobt werden. Dazu zählen auch anwendungsorientierte Forschung, Kooperationen, Vernetzung sowie Wissens- und Technologietransfer im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung von moorschonenden Wirtschaftsweisen und/oder von Produktions- und Verwertungsverfahren für deren Erzeugnisse.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), Mitteln des Bundes oder des Landes Niedersachsen erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind (Doppelförderungsverbot).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)