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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GesBHebZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Gem. RdErl. d. MS u. d. MWK v. 3. 3. 2021 - 402-41040/03/1 -

Vom 3. März 2021 (Nds. MBl. S. 444)

- VORIS 21064 -

Bezug:

Gem. RdErl. d. MK, d. MI u. d. MS v. 23. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 866)
- VORIS 21064 -

Nach § 64 Abs. 1 HebG bestimmen die Länder die für die Durchführung des HebG zuständigen Behörden. Weiter geregelt werden muss die Begrifflichkeit "zuständige Behörde" auf Basis der am 1. 1. 2020 in Kraft getretenen HebStPrV, vgl. § 71 HebG - Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MS1
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MWK2
Übergangsvorschrift3
Schlussbestimmung4