§ 11 NBQFG - Ausgleichsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
- Amtliche Abkürzung
- NBQFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden. 2Ist für einen in Niedersachsen reglementierten Beruf ein Vorbereitungsdienst vorgesehen, so darf der dem Vorbereitungsdienst entsprechende Teil des Anpassungslehrgangs nicht länger als der Vorbereitungsdienst dauern.
(2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 zu beschränken. 3Das für die jeweilige Berufsqualifikation zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Dauer und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu regeln.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.