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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 PolAGRdErl - Versagung der Aussagegenehmigung

Bibliographie

Titel
Erteilung von Aussagegenehmigungen an Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG darf die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz1 BeamtStG erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern (§ 37 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG). Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten kann gemäß § 37 Abs. 4 Satz 3 BeamtStG versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)