§ 38b NSchG - Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Der Schulvorstand hat bei Schulen mit
- 1.
bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,
- 2.
21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
- 3.
über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder.
Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.
(2) Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Der Schulvorstand besteht an
- 1.
Abendgymnasien,
- 2.
Kollegs und
- 3.
berufsbildenden Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden,
je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Schulvorstand bestimmen, dass auch Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulvorstand angehören, deren Anzahl nicht diejenige übersteigen darf, die sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt; die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vermindert sich entsprechend.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
- 1.
der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,
- 2.
der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,
- 3.
der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz für zwei Schuljahre; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e.
Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die §§ 75 und 91 gelten entsprechend.
(7) Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.