§ 25 NHafenSG - Zuständigkeit für Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, Gefahrenabwehr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Das Fachministerium ist auch zuständig für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, auf die die Vorschriften des Ersten Teils nicht anzuwenden sind, soweit nicht die Polizei nach § 27 Abs. 1 zuständig ist. 2Zu den Hafenangelegenheiten gehören auch die Angelegenheiten der Lande- und Umschlagstellen in oder an Gewässern.
(2) 1Das Fachministerium kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. 2Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, eine Verordnung zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zu erlassen.