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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 15 GenAktVfg - Abgabe von Eingängen an andere Behörden

Bibliographie

Titel
Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
Amtliche Abkürzung
GenAktVfg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660000000009

Anträge oder Eingaben, die zuständigkeitshalber an eine andere Behörde abgegeben werden (§ 8 Abs. 2 der Aktenordnung), sind, wenn ein Tagebuch oder ein Generalregister usw. nicht geführt wird (§ 13 Abs. 2), in das Allgemeine Register (Muster 3 der Aktenordnung) einzutragen.