§ 64 HKGRüge
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Wenn die Schuld gering ist, kann die Kammer ein Berufsvergehen durch Tadel oder Ordnungsgeld bis zu 1.000 Deutsche Mark ahnden (Rüge).
(2) Gegenüber Kammermitgliedern im öffentlichen Dienst ist hinsichtlich deren dienstlicher Tätigkeit eine Rüge ausgeschlossen.