§ 64 HKG - Rüge
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Wenn die Schuld gering ist, kann die Kammer ein Berufsvergehen durch Verwarnung oder Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro ahnden (Rüge).
(2) Gegenüber Kammermitgliedern im öffentlichen Dienst ist hinsichtlich deren dienstlicher Tätigkeit eine Rüge ausgeschlossen.