Versionsverlauf

§ 64 HKG - Rüge

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Wenn die Schuld gering ist, kann die Kammer ein Berufsvergehen durch Tadel oder Ordnungsgeld bis zu 1.500 Euro ahnden (Rüge).

(2) Gegenüber Kammermitgliedern im öffentlichen Dienst ist hinsichtlich deren dienstlicher Tätigkeit eine Rüge ausgeschlossen.