§ 64 HKG - Rüge
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Wenn die Schuld gering ist, kann die Kammer ein Berufsvergehen durch Tadel oder Ordnungsgeld bis zu 500 Euro ahnden (Rüge).
(2) Gegenüber Kammermitgliedern im öffentlichen Dienst ist hinsichtlich deren dienstlicher Tätigkeit eine Rüge ausgeschlossen.