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§ 14 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) 1Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. 2Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. 3Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt der Verwaltungsrat durch Satzung fest. 4Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(2) 1Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. 2Die amtliche Erhebung findet jährlich an einem Stichtag statt, den die Tierseuchenkasse durch Satzung bestimmt. 3Die Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben der einzelnen Tierbesitzerin oder des einzelnen Tierbesitzers über ihren oder seinen Namen und ihre oder seine Anschrift sowie über die Art und die Zahl der bei ihr oder ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht der Tiere vorsehen. 4Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. 5Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer haben der Tierseuchenkasse unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbogen innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben zu machen. 6Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt.

(3) 1Der Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag eintretende Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn

  1. 1.

    sich die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart durch Zugänge (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 10 Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere erhöht oder

  2. 2.

    eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu aufgenommen wird.

2Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach Maßgabe von Absatz 1 nachzuerheben.

(4) 1Bei Viehhändlerinnen und Viehhändlern ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Zahl von 4 Prozent der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. 2Die Beitragsberechnung für Forellen und Karpfen hat bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere, bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht zu erfolgen. 3Die Vorschriften des Absatzes 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Tierseuchenkasse soll ihre Leistungen für Tiere einer Art aus den Beiträgen für diese Tierart decken.

(6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass

  1. 1.

    die Beitragsveranlagung den Gemeinden gegen Kostenerstattung zu übertragen ist,

  2. 2.

    abweichend von Absatz 4 Satz 2 der Beitrag

    1. a)

      für Forellen nach der Wassermenge,

    2. b)

      für Karpfen nach der Teichfläche und

    3. c)

      bei Käfighaltung von Forellen und Karpfen nach Normsätzen (maximaler Besatz je Käfig)

zu erheben ist.

(7) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der Gemeinden und der Tierseuchenkasse berechtigt:

Grundstücke, Wohnungen, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, zu betreten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen,

Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern zu verlangen.

(8) Die Angaben der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.