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  • ab 03.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 HSIFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
HSIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung", "das Pariser Klimaabkommen" sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Grundstücken, Gebäuden und Gegenständen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Projektende (entspricht dem Ende des Durchführungszeitraumes). Dabei sind die Mindestzeiträume der Verordnung (EU) 2021/1060 zu beachten. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und der VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie der VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO und § 49 Abs. 3 VwVfG.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)