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§ 34 NJVollzG - Pakete

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die oder der Gefangene darf in angemessenem Umfang Pakete empfangen. 2Der Empfang jedes Paketes bedarf der Erlaubnis. 3Pakete dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, nicht enthalten. 4Pakete, für die keine Erlaubnis erteilt worden ist, sollen nicht angenommen werden.

(2) 1Angenommene Pakete sind in Gegenwart der oder des Gefangenen zu öffnen. 2Gegenstände nach Absatz 1 Satz 3 sind zur Habe zu nehmen, zurückzusenden oder, wenn es erforderlich ist, zu vernichten. 3Die Maßnahmen werden der oder dem Gefangenen mitgeteilt.

(3) Der Empfang von Paketen kann befristet untersagt werden, wenn dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(4) 1Der oder dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Deren Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden.