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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16 NMedienG - Zulieferung zum Programm

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Der Anteil an Sendungen, die von einem Unternehmen zugeliefert werden, das in dem Zulassungsgebiet oder in einem Teil des Zulassungsgebietes des Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 18 GWB hat, darf höchstens 25 Prozent der wöchentlichen Sendezeit betragen. 2In einem Programm dürfen Sendungen und Beiträge, die das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in einem lokal oder regional begrenzten Gebiet darstellen oder aktuelle lokale oder regionale Berichterstattung beinhalten, von einem Unternehmen nach Satz 1 nur zu insgesamt höchstens 25 Prozent der wöchentlichen Sendezeit zugeliefert werden. 3Hat der Veranstalter des Programms geeignete Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 Nr. 2 getroffen, so erhöhen sich die Höchstgrenzen auf 50 Prozent.

(2) 1Dieselben Beschränkungen gelten auch für Zulieferungen eines Unternehmens, das zu einem Unternehmen nach Absatz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht. 2Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die an dem Veranstalter beteiligt sind.

(4) Rundfunkveranstalter dürfen sich von anderen Rundfunkveranstaltern Programmteile zuliefern lassen, soweit

  1. 1.

    diese weder die Darstellung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in einem lokal oder regional begrenzten Gebiet noch die aktuelle lokale oder regionale Berichterstattung betreffen und

  2. 2.

    die Eigenständigkeit eines lokalen oder regionalen Programms nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die zugelieferten Sendungen, Beiträge und Programmteile.