Anlage 2 RL Wolf-RdErl - Definition des wolfsabweisenden Grundschutzes für Gatterwild in der "Förderkulisse Herdenschutz"
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL Wolf-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1. Für einen wolfsabweisenden Grundschutz sind folgende Voraussetzungen nebeneinander zu erfüllen:
1.1
Ein Wildzaun aus Knotengitter oder Maschendraht mit einer Mindesthöhe von 180 cm, der bauartbedingt von Wölfen nicht durchschlüpft werden kann.
1.2
Ein Untergrabeschutz mit mindestens einer stromführenden Litze oder einem stromführenden Glattdraht mit maximal 20 cm Bodenabstand und in 15 cm Abstand auf der Außenseite um den gesamten Zaun gezogen.
1.3
Bei Verwendung stromführender Litzen oder Drähte müssen eingesetzte Weidezaungeräte laut Herstellerangaben eine Entladeenergie von mindestens 1 Joule aufweisen.
2. Alternativ zu den Nummern 1.2 und 1.3 ist auch folgender wolfsabweisender Grundschutz zulässig:
2.1
Knotengeflecht auslegen:
Eine Schürze aus Knotengeflecht wird außen am Fuß des Zauns ausgelegt. Sie wird in ca. 20 bis 30 cm Höhe fest mit dem Zaun verbunden und am Fuß des Zauns mit Erdankern am Boden befestigt. Die restlichen ca. 100 cm werden auf dem Boden ausgebreitet und am äußeren Rand mit Erdankern fixiert. Die Erdanker am Fuß des Zauns und die am äußeren Ende des Knotengeflechts sollten jeweils nicht mehr als 4 m Abstand zueinander haben und versetzt platziert sein, sodass der Zaun insgesamt alle 2 m fixiert ist.
2.2
Zaun in Boden einlassen:
Anstelle einer Schürze nach Nummer 2.1 kann beim Neubau von Gehegen der Zaun auch mindestens 30 cm tief in den Boden eingelassen werden.
Eine Kombination der Nummern 1.2 und 1.3 mit Nummer 2.1 wird empfohlen, eine Kombination der Nummern 1.2 und 1.3 mit Nummer 2.2 ist möglich. Beide Kombinationen erhöhen die Abwehrkraft des Zauns gegen Wölfe erheblich.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt IV Satz 1 des Runderlasses vom 15. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 469)