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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt III RL Wolf-RdErl - Zuwendungen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
Redaktionelle Abkürzung
RL Wolf-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen.

1.2 Die Rahmenregelung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu berücksichtigen:

1.2.1 Die Förderung von Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Anwendung des Teils II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung.

1.2.2 Die Förderung an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen für Maßnahmen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen in Niedersachsen. Als Präventionsmaßnahmen dienen

2.1.1 Vorrichtungen zum vorbeugenden Schutz von Nutztieren vor Wolfsübergriffen,

2.1.2 Herdenschutzhunde bei Haltung von Nutztieren.

2.2 Nach Nummer 2.1.1 werden gefördert

2.2.1
die erstmalige Nachrüstung oder Neuanschaffung von Zäunen und Anlagen nebst Zubehör zur Umsetzung eines wolfsabweisenden Grundschutzes von Schafen, Ziegen und Gatterwild gemäß den Nummern 1.1 bis 1.3 oder 2.2 der Anlage 1 oder den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 2. Sofern fachlich erforderlich, sind darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 oder Anlage 2 Nr. 2.1 förderfähig;

2.2.2
die erstmalige Anschaffung von wolfsabweisenden Pferchen oder Nachtgattern.

Der Umfang der förderfähigen Zäune oder Zaunelemente richtet sich nach der jeweiligen Herden- oder Gruppengröße und wird jeweils für den Einzelfall nach fachlichen Gesichtspunkten festgelegt.

Nicht förderfähig sind Folgekosten (einmalige oder laufende Personal- und Sachkosten) für Aufbau und Unterhaltung der Präventionsmaßnahmen gemäß den Nummern 2.2.1 und 2.2.2.

2.3 Nach Nummer 2.1.2 werden gefördert

2.3.1
bei Schafen mit einer Herdenmindestgröße von 100 Schafen die Anschaffungskosten von zwei Herdenschutzhunden; bei einer Herdengröße ab 200 Schafen ist für jeweils weitere 100 Schafe ein zusätzlicher Herdenschutzhund förderfähig;

2.3.2
bei allen anderen Nutztieren nach Abschnitt II Nr. 1.3 dieser Richtlinie die Anschaffungskosten von zwei oder mehr Herdenschutzhunden, sofern die Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Herdenschutzhunden im Einzelfall unter Berücksichtigung der Herdengröße gegeben ist;

2.3.3
ausschließlich Hunde der Rassen "Pyrenäen-Berghund" oder "Maremmano-Abruzzese" oder Mischungen aus diesen Rassen. Die Hunde müssen aus bewährten Arbeitslinien (Gebrauchszucht für Zwecke des Herdenschutzes) stammen oder ihre individuelle Tauglichkeit als Herdenschutzhund muss durch ein Prüfungszeugnis nachgewiesen werden. Im Ausnahmefall können Hunde anderer Herdenschutzrassen gefördert werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Hunde nachweislich keine unerwünschte Aggressivität gegenüber Menschen zeigen.

Nicht förderfähig sind Folgekosten, insbesondere Futter, Hundesteuer, Versicherung, Tierarztkosten sowie für die Ausbildung der Hunde und deren Halterinnen und Halter.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften, die eine Nutztierhaltung als Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben. Antragsberechtigt sind auch Personen mit einer nichtgewerblichen Kleinsttierhaltung oder Hobbytierhaltung.

3.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind

3.2.1 Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Teils I Kapitel 2.4 Randnr. 33 Nummer 63 der Rahmenregelung, sowie

3.2.2 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

3.2.3 Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission erfüllen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zum Schutz von Schafen, Ziegen und Gatterwild werden in der in Abschnitt II Nr. 3.4.2 dieser Richtlinie benannten "Förderkulisse Herdenschutz" gefördert.

4.2 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zum Schutz von Pferden oder Rindern kommen nur in Betracht, wenn amtlich festgestellte Wolfsübergriffe auf die jeweilige Tierart in mindestens drei Fällen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Antragstellung in einem Radius von 30 km aufgetreten sind. Abweichend hiervon ist im Einzelfall eine Förderung bereits nach einem amtlich festgestellten Wolfsübergriff möglich, wenn dabei die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen durch den Wolf verursachten Schaden i. S. des Abschnitts II Nr. 1.2 dieser Richtlinie selbst erlitten hat.

4.3 Die Förderung nach Nummer 2.1.2 erfolgt nur, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

4.3.1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird die Herdenschutzhunde zum Schutz einer Nutztierhaltung mit wolfsabweisender Einzäunung einsetzen. Ausnahmen können insbesondere dann zugelassen werden, wenn eine entsprechende Einzäunung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist und hierfür ersatzweise eine Aufsicht der Herdenschutzhunde für deren gesamte Einsatzzeit gewährleistet wird.

4.3.2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss eine mindestens einjährige Erfahrung im Einsatz mit Herdenschutzhunden in einer eigenen oder ihr oder ihm zur Betreuung überlassenen Nutztierherde oder alternativ eine erfolgreich abgeschlossene Schulung zum Umgang mit Herdenschutzhunden nachweisen. Erfahrungen mit Hüte- oder anderen Diensthunden erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Für Anfängerinnen und Anfänger im Einsatz von Herdenschutzhunden wird eine fachliche Begleitung durch erfahrene Halterinnen oder Halter von Herdenschutzhunden empfohlen.

4.4 Bei der Förderung nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind ab einer Antragshöhe von 500 EUR bei Antragstellung mindestens drei Vergleichsangebote vorzulegen.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung bis zu einer Höhe von 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Auf den in Satz 1 genannten Höchstsatz sind andere nationale oder unionsweite Zahlungen anzurechnen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat im Antragsverfahren alle für den betreffenden Zuwendungszweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen.

5.2 Die Zahlung der Zuwendung einer Präventionsmaßnahme zum Herdenschutz ist auf maximal 30 000 EUR pro Jahr an die jeweilige Zuwendungsempfängerin oder den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt.

5.3 Förderungen unter 200 EUR werden nicht gewährt.

5.4 Von der Förderung ausgeschlossen ist die Mehrwertsteuer, sofern die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gemäß dem UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 gilt bei ortsfesten Zäunen nebst Zubehör eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Bei mobilen Zäunen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren. Für die Förderung nach Nummer 2.1.2 gilt die Zweckbindungsfrist grundsätzlich für die Dauer der Einsatzfähigkeit des Herdenschutzhundes.

6.2 Ausnahmen von der Zweckbindungsfrist können im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen, vor allem wenn die Nichteinhaltung durch eine Aufgabe der Nutztierhaltung bedingt ist, ist die Zuwendung anteilig an das Land Niedersachsen zurückzuzahlen.

6.3 Zuwendungsanträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten für ein Vorhaben oder der Tätigkeit mit den erforderlichen Angaben gemäß Teil I Kapitel 3.1.2 Randnr. 51 der Rahmenregelung zu stellen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die LWK.

7.3 Antragsvordruck, Unterlagen

Förderanträge sind bei der LWK zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der bei der LWK verfügbar ist.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Es ist der dem Zuwendungsbescheid beigefügte Vordruck zur Auszahlungsanforderung zu verwenden.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zusammen mit den Originalbelegen vorzulegen.

7.6 Aufbewahrungsfrist für Zahlungsbelege

Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (gemäß Teil III Abschnitt 3 Randnr. 653 der Rahmenregelung).

7.7 Veröffentlichung der Förderinformationen

Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind (gemäß Teil I Kapitel 3.2.4 Randnr. 112 der Rahmenregelung).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt IV Satz 1 des Runderlasses vom 15. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 469)