RL Wolf-RdErl,NI - Richtlinie Wolf-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen
(Richtlinie Wolf)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
Redaktionelle Abkürzung
RL Wolf-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 15. 6. 2023 - N4-2220/5/003-0001 -

Vom 15. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 469)

- VORIS 28100 -

Bezug:RdErl. v. 29. 11. 2022 (Nds. MBl. S. 1750)
- VORIS 28100 -

Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission unter der Beihilfe-Nr. SA.47157 (2016/N): Beschluss C(2017) 3232 vom 10. 5. 2017; geändert durch SA.52537: Beschluss C(2019) 176 final vom 11. 1. 2019; sowie durch SA.59238 (2020/N): Beschluss C(2020) 9111 final vom 16. 12. 2020, zuletzt verlängert durch Sammelnotifizierung 103724 (2022/N): Beschluss C(2022) 9112 final vom 6. 12. 2022.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck und ZielsetzungI
Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen II
Zuwendungen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf in NiedersachsenIII
SchlussbestimmungenIV
Definition des wolfsabweisenden Grundschutzes für Schafe und Ziegen in der "Förderkulisse Herdenschutz"Anlage 1
Definition des wolfsabweisenden Grundschutzes für Gatterwild in der "Förderkulisse Herdenschutz"Anlage 2

Abschnitt I RL Wolf-RdErl - Zweck und Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
Redaktionelle Abkürzung
RL Wolf-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die Tierart Wolf (Canis lupus) ist in ihr ehemaliges Verbreitungsgebiet in Niedersachsen zurückgekehrt. Durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. FFH-Richtlinie) und die BArtSchV ist das Land dazu verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern. Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zum Schutz des Wolfes, indem sie Billigkeitsleistungen zum anteiligen finanziellen Ausgleich bei Nutztierrissen vorsieht sowie Präventionsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Beschaffung von wolfsabweisenden Schutzzäunen und Herdenschutzhunden unterstützt. Dadurch wird die Akzeptanz der Bevölkerung und insbesondere der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter gegenüber dem Wolf gestärkt und ein konfliktarmes Nebeneinander von Mensch und Wolf ermöglicht.

Aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen werden die Billigkeitsleistungen zur Minderung von wirtschaftlichen Belastungen in Abschnitt II und die Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen in Abschnitt III geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt IV Satz 1 des Runderlasses vom 15. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 469)

Abschnitt II RL Wolf-RdErl - Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1. Gegenstand und Voraussetzungen der Billigkeitsleistung

1.1 Durch Wolfsübergriffe entstehen Tierhalterinnen und Tierhaltern im Regelfall wirtschaftliche Belastungen insbesondere durch Nutztierrisse. Das Land gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO als freiwillige Zahlungen zum anteiligen Ausgleich der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.2 Billigkeitsleistungen werden gewährt für durch den Wolf verursachte Schäden an Tieren für Tierverluste (insbesondere direkte Tötung, Verluste aufgrund vorhergehender Verletzungen sowie Verluste durch Verwerfen [Fehlgeburten/Aborte]) oder Verletzungen einschließlich der erforderlichen Ausgaben für Tierarztkosten.

1.3 Zahlungen gemäß Nummer 1.2 erfolgen nur für Schafe, Ziegen, Gatterwild, Rinder, Pferde, Hütehunde sowie Herdenschutztiere.

1.4 Tierarztkosten werden maximal nur bis zur Höhe des jeweiligen Tierwertes einschließlich Kosten der Medikamente (Nachweis durch einzureichende Belege) gewährt.

1.5 Billigkeitsleistungen werden nicht für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden gewährt, die über die in den Nummern 1.2 bis 1.4 genannten wirtschaftlichen Belastungen hinausgehen.

2. Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung

2.1 Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften.

2.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

2.2.1 Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Teils I Kapitel 2.4 Randnr. 33 Nummer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. EU Nr. C 485 vom 21. 12. 2022 S. 1) (im Folgenden: Rahmenregelung), sofern diese finanziellen Schwierigkeiten nicht durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Kapitel 1.2.1.1, 1.2.1.2., 1.2.1.3, 1.2.1.5 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, sowie

2.2.2 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

2.2.3 Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) erfüllen.

3. Voraussetzungen der Gewährung der Billigkeitsleistung

3.1 Amtliche Rissprotokollierung

3.1.1 Eine amtliche Protokollierung der beim Wolfsübergriff getöteten, verletzten oder anderweitig beeinträchtigten, in Nummer 1.3 genannten Tiere ist für jeden Einzelfall erforderlich.

3.1.2 Die Protokollierung erfolgt durch die Wolfsbeauftragte oder den Wolfsbeauftragten der Landesjägerschaft Niedersachsen e. V., die vom MU bestellte regionale Wolfsberaterin oder den bestellten regionalen Wolfsberater oder andere vom MU bestimmten Personen *).

3.1.3 Durch die Tiere haltende Person ist umgehend nach Feststellung des vermuteten Risses eine nach Nummer 3.1.2 befugte Person zur Protokollierung des Wolfsrisses einzuschalten. Die Kontaktdaten der regionalen Wolfsberaterinnen und Wolfsberater sowie der anderen von MU bestimmten Personen sind insbesondere auf der Internetseite des MU veröffentlicht unter https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/im_fokus/der_wolf_in_niedersachsen/infoportal-wolf-in-niedersachsen-184735.html.

3.2 Amtliche Feststellung der Verursacherschaft

3.2.1 Eine amtliche Feststellung über den Wolf als Verursacher der Schäden an Tieren gemäß Nummer 1.2 ist für jeden Einzelfall erforderlich.

3.2.2 Die amtliche Feststellung erfolgt durch den NLWKN in seiner Funktion als Fachbehörde für Naturschutz. Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, wenn der Wolf als Verursacher mit hinreichender Sicherheit amtlich festgestellt wurde.

3.2.3 Die amtliche Feststellung über den Verursacher erfolgt in schriftlicher Form gegenüber der betroffenen Tierhalterin oder dem betroffenen Tierhalter.

3.3 Amtliche Wertermittlung

3.3.1 Die amtliche Wertermittlung für Tierverluste gemäß Nummer 1.2 i. V. m. Nummer 1.3 erfolgt durch die LWK.

3.3.2 Die amtliche Wertermittlung erfolgt auf Grundlage eines landesweit einheitlichen Berechnungsschemas. Der maximale Höchstbetrag ist auf 5 000 EUR pro Tier beschränkt.

3.4 Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz

3.4.1 In der "Förderkulisse Herdenschutz" ist bei der Haltung von Schafen, Ziegen sowie Gatterwild nach Ablauf von sechs Monaten ein wolfsabweisender Grundschutz gemäß den Vorgaben in den Anlagen 1 und 2 Voraussetzung für die Gewährung von Billigkeitsleistungen gemäß Nummer 1.1. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufnahme der betreffenden Gebietskörperschaften in der "Förderkulisse Herdenschutz".

3.4.2 Die "Förderkulisse Herdenschutz" umfasst die Flächen des gesamten Landesgebietes.

3.4.3 (gestrichen)

3.4.4 Ausnahmen von Nummer 3.4.1 sind gegeben, sofern rechtliche Vorschriften die Umsetzung des wolfsabweisenden Grundschutzes nicht zulassen (z. B. Deichrecht).

3.4.5 Billigkeitsleistungen gemäß Nummer 1.1 werden für Pferde und Rinder ohne Anforderungen an einen besonderen wolfsabweisenden Grundschutz gewährt. Die Tierbestände sind jedoch entsprechend der Vorgaben der guten fachlichen Praxis zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umzusetzen.

3.5 Weitere Voraussetzungen

3.5.1 Bestehende Melde- und Kennzeichnungspflichten der Tiere sind ordnungsgemäß zu erfüllen.

3.5.2 Die Haltung der Tiere muss in Übereinstimmung mit den tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften stehen. Das Anbinden oder Anketten (Antüdern) von Tieren ist nicht zulässig.

3.5.3 Eine Nichteinhaltung der Anforderungen aus Nummer 3.5.1 oder 3.5.2 schließt die Gewährung einer Billigkeitsleistung aus.

4. Art und Umfang, Betragsobergrenze der Billigkeitsleistung

4.1 Art und Umfang

4.1.1 Für die gemäß Nummer 1.1 i. V. m. Nummer 3.3 berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteile werden Billigkeitsleistungen wie folgt gewährt:

  • für den amtlich ermittelten Wert der Tierverluste gemäß Nummer 1.2 i. V. m. Nummer 3.3 bis zu 100 % (direkte Kosten);

  • für Tierarztkosten gemäß Nummer 1.2 i. V. m. Nummer 1.4 bis zu 100 % (indirekte Kosten).

4.1.2 Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, dürfen 100 % der direkten Kosten und 100 % der indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen.

4.1.3 Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.

4.2 Betragsobergrenze

Die Zahlung der Billigkeitsleistung an die jeweilige Tierhalterin oder den jeweiligen Tierhalter ist auf maximal 30 000 EUR pro Jahr unter Beachtung der Tierwertgrenze gemäß Nummer 3.3.2 begrenzt.

4.3 EU-beihilferechtliche Regelungen

4.3.1 Die Zahlung der Billigkeitsleistung gemäß Nummer 1.2 an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Beachtung des Teils II Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung.

4.3.2 Billigkeitsleistungen unter Anwendung der Vorschriften der Rahmenregelung werden nur für Schäden binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses gewährt. Die Billigkeitsleistungen können gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.5 Randnr. 391 der Rahmenregelung nur binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen ausgezahlt werden.

4.3.3 Gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.5 Randnr. 394 der Rahmenregelung sind vom Betrag der Billigkeitsleistung etwaige Kosten abzuziehen, die der Beihilfeempfängerin oder dem Beihilfeempfänger nicht entstanden sind, ohne dass dies unmittelbar auf die durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen zurückzuführen wäre, und die anderenfalls angefallen wären.

4.3.4 Die Zahlung von Billigkeitsleistungen an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3).

5. Antragsverfahren und Bewilligung

5.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK.

5.2 Anträge auf Billigkeitsleistungen sind schriftlich bei der LWK zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der bei der LWK und beim MU verfügbar ist. Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall angefordert werden.

5.3 Der Antrag auf Billigkeitsleistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach der gemäß Nummer 3.2.3 erfolgten amtlichen Feststellung zu stellen.

5.4 Die Bewilligungsbehörde gewährt die Billigkeitsleistung durch schriftlichen Bescheid und veranlasst deren Auszahlung. Über die Verwendung der Billigkeitsleistung ist kein Nachweis vorzulegen.

5.5 Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind (gemäß Teil I Kapitel 3.2.4 Randnr. 112 der Rahmenregelung).

5.6 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege zur Ermittlung der Billigkeitsleistung für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (gemäß Teil I Kapitel 3.2.4 Randnr. 114 der Rahmenregelung).

5.7 Der LRH ist berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu prüfen.

Die Rissbegutachtung samt amtlicher Protokollierung erfolgt seit Februar 2022 durch die LWK.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt IV Satz 1 des Runderlasses vom 15. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 469)

Abschnitt III RL Wolf-RdErl - Zuwendungen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
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28100

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen.

1.2 Die Rahmenregelung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu berücksichtigen:

1.2.1 Die Förderung von Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Anwendung des Teils II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung.

1.2.2 Die Förderung an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen für Maßnahmen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen in Niedersachsen. Als Präventionsmaßnahmen dienen

2.1.1 Vorrichtungen zum vorbeugenden Schutz von Nutztieren vor Wolfsübergriffen,

2.1.2 Herdenschutzhunde bei Haltung von Nutztieren.

2.2 Nach Nummer 2.1.1 werden gefördert

2.2.1
die erstmalige Nachrüstung oder Neuanschaffung von Zäunen und Anlagen nebst Zubehör zur Umsetzung eines wolfsabweisenden Grundschutzes von Schafen, Ziegen und Gatterwild gemäß den Nummern 1.1 bis 1.3 oder 2.2 der Anlage 1 oder den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 2. Sofern fachlich erforderlich, sind darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 oder Anlage 2 Nr. 2.1 förderfähig;

2.2.2
die erstmalige Anschaffung von wolfsabweisenden Pferchen oder Nachtgattern.

Der Umfang der förderfähigen Zäune oder Zaunelemente richtet sich nach der jeweiligen Herden- oder Gruppengröße und wird jeweils für den Einzelfall nach fachlichen Gesichtspunkten festgelegt.

Nicht förderfähig sind Folgekosten (einmalige oder laufende Personal- und Sachkosten) für Aufbau und Unterhaltung der Präventionsmaßnahmen gemäß den Nummern 2.2.1 und 2.2.2.

2.3 Nach Nummer 2.1.2 werden gefördert

2.3.1
bei Schafen mit einer Herdenmindestgröße von 100 Schafen die Anschaffungskosten von zwei Herdenschutzhunden; bei einer Herdengröße ab 200 Schafen ist für jeweils weitere 100 Schafe ein zusätzlicher Herdenschutzhund förderfähig;

2.3.2
bei allen anderen Nutztieren nach Abschnitt II Nr. 1.3 dieser Richtlinie die Anschaffungskosten von zwei oder mehr Herdenschutzhunden, sofern die Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Herdenschutzhunden im Einzelfall unter Berücksichtigung der Herdengröße gegeben ist;

2.3.3
ausschließlich Hunde der Rassen "Pyrenäen-Berghund" oder "Maremmano-Abruzzese" oder Mischungen aus diesen Rassen. Die Hunde müssen aus bewährten Arbeitslinien (Gebrauchszucht für Zwecke des Herdenschutzes) stammen oder ihre individuelle Tauglichkeit als Herdenschutzhund muss durch ein Prüfungszeugnis nachgewiesen werden. Im Ausnahmefall können Hunde anderer Herdenschutzrassen gefördert werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Hunde nachweislich keine unerwünschte Aggressivität gegenüber Menschen zeigen.

Nicht förderfähig sind Folgekosten, insbesondere Futter, Hundesteuer, Versicherung, Tierarztkosten sowie für die Ausbildung der Hunde und deren Halterinnen und Halter.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften, die eine Nutztierhaltung als Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben. Antragsberechtigt sind auch Personen mit einer nichtgewerblichen Kleinsttierhaltung oder Hobbytierhaltung.

3.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind

3.2.1 Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Teils I Kapitel 2.4 Randnr. 33 Nummer 63 der Rahmenregelung, sowie

3.2.2 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

3.2.3 Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission erfüllen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zum Schutz von Schafen, Ziegen und Gatterwild werden in der in Abschnitt II Nr. 3.4.2 dieser Richtlinie benannten "Förderkulisse Herdenschutz" gefördert.

4.2 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zum Schutz von Pferden oder Rindern kommen nur in Betracht, wenn amtlich festgestellte Wolfsübergriffe auf die jeweilige Tierart in mindestens drei Fällen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Antragstellung in einem Radius von 30 km aufgetreten sind. Abweichend hiervon ist im Einzelfall eine Förderung bereits nach einem amtlich festgestellten Wolfsübergriff möglich, wenn dabei die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen durch den Wolf verursachten Schaden i. S. des Abschnitts II Nr. 1.2 dieser Richtlinie selbst erlitten hat.

4.3 Die Förderung nach Nummer 2.1.2 erfolgt nur, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

4.3.1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird die Herdenschutzhunde zum Schutz einer Nutztierhaltung mit wolfsabweisender Einzäunung einsetzen. Ausnahmen können insbesondere dann zugelassen werden, wenn eine entsprechende Einzäunung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist und hierfür ersatzweise eine Aufsicht der Herdenschutzhunde für deren gesamte Einsatzzeit gewährleistet wird.

4.3.2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss eine mindestens einjährige Erfahrung im Einsatz mit Herdenschutzhunden in einer eigenen oder ihr oder ihm zur Betreuung überlassenen Nutztierherde oder alternativ eine erfolgreich abgeschlossene Schulung zum Umgang mit Herdenschutzhunden nachweisen. Erfahrungen mit Hüte- oder anderen Diensthunden erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Für Anfängerinnen und Anfänger im Einsatz von Herdenschutzhunden wird eine fachliche Begleitung durch erfahrene Halterinnen oder Halter von Herdenschutzhunden empfohlen.

4.4 Bei der Förderung nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind ab einer Antragshöhe von 500 EUR bei Antragstellung mindestens drei Vergleichsangebote vorzulegen.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung bis zu einer Höhe von 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Auf den in Satz 1 genannten Höchstsatz sind andere nationale oder unionsweite Zahlungen anzurechnen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat im Antragsverfahren alle für den betreffenden Zuwendungszweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen.

5.2 Die Zahlung der Zuwendung einer Präventionsmaßnahme zum Herdenschutz ist auf maximal 30 000 EUR pro Jahr an die jeweilige Zuwendungsempfängerin oder den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt.

5.3 Förderungen unter 200 EUR werden nicht gewährt.

5.4 Von der Förderung ausgeschlossen ist die Mehrwertsteuer, sofern die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gemäß dem UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 gilt bei ortsfesten Zäunen nebst Zubehör eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Bei mobilen Zäunen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren. Für die Förderung nach Nummer 2.1.2 gilt die Zweckbindungsfrist grundsätzlich für die Dauer der Einsatzfähigkeit des Herdenschutzhundes.

6.2 Ausnahmen von der Zweckbindungsfrist können im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen, vor allem wenn die Nichteinhaltung durch eine Aufgabe der Nutztierhaltung bedingt ist, ist die Zuwendung anteilig an das Land Niedersachsen zurückzuzahlen.

6.3 Zuwendungsanträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten für ein Vorhaben oder der Tätigkeit mit den erforderlichen Angaben gemäß Teil I Kapitel 3.1.2 Randnr. 51 der Rahmenregelung zu stellen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die LWK.

7.3 Antragsvordruck, Unterlagen

Förderanträge sind bei der LWK zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der bei der LWK verfügbar ist.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Es ist der dem Zuwendungsbescheid beigefügte Vordruck zur Auszahlungsanforderung zu verwenden.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zusammen mit den Originalbelegen vorzulegen.

7.6 Aufbewahrungsfrist für Zahlungsbelege

Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (gemäß Teil III Abschnitt 3 Randnr. 653 der Rahmenregelung).

7.7 Veröffentlichung der Förderinformationen

Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind (gemäß Teil I Kapitel 3.2.4 Randnr. 112 der Rahmenregelung).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt IV Satz 1 des Runderlasses vom 15. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 469)

Abschnitt IV RL Wolf-RdErl - Schlussbestimmungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
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Gliederungs-Nr.
28100

Dieser RdErl. tritt am 1. 7. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30. 6. 2023 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt IV Satz 1 des Runderlasses vom 15. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 469)

An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
die Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.

Nachrichtlich:
An die
unteren Naturschutzbehörden
Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue"
Nationalparkverwaltung "Harz"
Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer"

- Nds. MBl. Nr. 23/2023 S. 469