Anlage 1 RL Wolf-RdErl - Definition des wolfsabweisenden Grundschutzes für Schafe und Ziegen in der "Förderkulisse Herdenschutz"
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL Wolf-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1. Für einen wolfsabweisender Grundschutz sind folgende Voraussetzungen nebeneinander zu erfüllen:
1.1
Ein vollständig geschlossener, elektrisch geladener Netzgeflecht- oder Litzenzaun mit einer bauartbedingten Höhe von mindestens 90 cm.
1.2
Ein Untergrabeschutz mit mindestens einer stromführenden Litze oder einem stromführenden Glattdraht mit maximal 20 cm Bodenabstand.
1.3
Bei Verwendung stromführender Litzen oder Drähte müssen eingesetzte Weidezaungeräte laut Herstellerangaben eine Entladeenergie von mindestens 1 Joule aufweisen.
2. Alternativ zu den Nummern 1.1 bis 1.3 ist ein wolfsabweisender Grundschutz nach Nummer 2.1 oder 2.2 zulässig:
2.1
Maschendrahtzäune oder Knotengeflechte mit mindestens 120 cm Höhe, die bauartbedingt von Wölfen nicht durchschlüpft werden können und über einen Untergrabeschutz verfügen. Dieser kann darin bestehen, dass der Zaun mindestens 20 cm tief in den Boden eingelassen ist oder auf der Außenseite in maximal 20 cm Höhe und in 15 cm Abstand durch eine stromführende Litze oder einen stromführenden Glattdraht ergänzt wird. Alternativ zum Einlassen in den Boden oder zu einer stromführenden Litze in Bodennähe können Knotengeflechtzäune auch durch ein fest mit dem senkrechten Zaun verbundenes Knotengeflecht ergänzt werden, das nach außen auf 100 cm Breite auf dem Boden aufliegt. Dieses Knotengeflecht muss sowohl an der Zaunseite als auch am Außenrand durch mindestens alle 4 m versetzt angebrachte Bodenanker am Boden fixiert sein, sodass es insgesamt alle 2 m fixiert ist.
2.2
Alternativ können Maschendraht- oder Knotengeflechte von mindestens 90 cm Höhe, die bauartbedingt von Wölfen nicht durchschlüpft werden können und einen wie in Nummer 2.1 beschriebenen Untergrabeschutz aufweisen, durch Breitbandlitzen oder Stacheldrähte, die mit maximal 20 cm Abstand über dem Zaun und zueinander angebracht sind, auf mindestens 120 cm erhöht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt IV Satz 1 des Runderlasses vom 15. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 469)