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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I RL Wolf-RdErl - Zweck und Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
Redaktionelle Abkürzung
RL Wolf-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die Tierart Wolf (Canis lupus) ist in ihr ehemaliges Verbreitungsgebiet in Niedersachsen zurückgekehrt. Durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. FFH-Richtlinie) und die BArtSchV ist das Land dazu verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern. Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zum Schutz des Wolfes, indem sie Billigkeitsleistungen zum anteiligen finanziellen Ausgleich bei Nutztierrissen vorsieht sowie Präventionsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Beschaffung von wolfsabweisenden Schutzzäunen und Herdenschutzhunden unterstützt. Dadurch wird die Akzeptanz der Bevölkerung und insbesondere der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter gegenüber dem Wolf gestärkt und ein konfliktarmes Nebeneinander von Mensch und Wolf ermöglicht.

Aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen werden die Billigkeitsleistungen zur Minderung von wirtschaftlichen Belastungen in Abschnitt II und die Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen in Abschnitt III geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt IV Satz 1 des Runderlasses vom 15. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 469)