Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 08.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ÖPNVFzKUASysErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
ÖPNVFzKUASysErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie Mitteln des Landes Zuwendungen für Maßnahmen zur Anschaffung von Fahrzeugen mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Ziel der Förderung ist, durch den erhöhten Einsatz von Omnibussen oder anderen Kraftfahrzeugen mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im straßengebundenen ÖPNV durch Verkehrsunternehmen, insbesondere auf regionalen und überregionalen Buslinien innerhalb der Pendler- und Verflechtungsräume, den motorisierten Individualverkehr hin zu einer verstärkten Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen zu verschieben. Durch die Umlenkung der Pendlerströme auf nachhaltige ÖPNV-Angebote sollen die Umwelt-, Klima- und Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden durch Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft verbessert und die in § 3 NKlimaG genannten Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung (EU) 2022/2039 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 12. 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22),

  • Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. EU Nr. L 120 S. 5, Nr. L 173 S. 15; 2011 Nr. L 37 S. 30), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 188 S. 116)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)