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  • ab 08.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ÖPNVFzKUASysErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
ÖPNVFzKUASysErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt

  • im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie

  • im Programmgebiet der Regionenkategorie SER maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.1
Die Förderung wird aus Mitteln des Landes Niedersachsen um bis zu weitere 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.

5.2.2
Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für neue Fahrzeuge betragen für

5.2.2.1
Fahrzeuge mit einem batteriebetriebenen Antriebssystem (Elektrobusse):

5.2.2.1.1
Solo-Standard-Bus (bis 12,50 m): 570 000 EUR,

5.2.2.1.2
Solobus (bis 13,50 m): 590 000 EUR,

5.2.2.1.3
Solobus (bis 15,00 m): 610 000 EUR,

5.2.2.1.4
Gelenkbus (17,50 bis 20,00 m): 730 000 EUR,

5.2.2.1.5
Midibus (8,50 bis 10,70 m; > 20 Sitzplätze): 450 000 EUR,

5.2.2.1.6
Minibus (bis 8,50 m): 270 000 EUR,

5.2.2.1.7
Doppeldecker-Omnibus: 800 000 EUR;

5.2.2.2
Fahrzeuge mit einem wasserstoffbetriebenen Antriebssystem (Brennstoffzelle):

5.2.2.2.1
Solo-Standard-Bus (bis 12,50 m): 630 000 EUR,

5.2.2.2.2
Solobus (bis 13,50 m): 650 000 EUR,

5.2.2.2.3
Solobus (bis 15,00 m): 680 000 EUR,

5.2.2.2.4
Gelenkbus (17,50 bis 20,00 m): 800 000 EUR,

5.2.2.2.5
Midibus (8,50 bis 10,70 m; > 20 Sitzplätze): 550 000 EUR,

5.2.2.2.6
Minibus (bis 8,50 m): 340 000 EUR,

5.2.2.2.7
Doppeldecker-Omnibus: 860 000 EUR;

5.2.2.3
Fahrzeuge mit bilanziell CO2-neutralem Antriebssystem, darunter fallen Fahrzeuge, die durch synthetische oder nachhaltige Biokraftstoffe angetrieben werden (z. B. Biomethan): 214 000 EUR.

5.2.3
Erfolgt der Einsatz des geförderten Fahrzeugs mit weniger als 100 % im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen, verringert sich die Förderquote anteilig (sog. "ÖPNV-Faktor").

5.3 Zuwendungsfähige Ausgabe ist der Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeugs.

5.4 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:

  • sonstige Ausgaben und Kosten in Zusammenhang mit dem Fahrzeugerwerb, u. a. Überführungskosten,

  • Finanzierungskosten,

  • die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)