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  • ab 08.03.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 ÖPNVFzKUASysErl - Richtlinie Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
ÖPNVFzKUASysErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Handreichung zur Definition von Qualitätskriterien (Innovationscharakter)

Auszug Anlage 1 Nr. 1 Buchst. A fünfter Spiegelstrich:

KriteriumMaximal 5 Punkte
Das Vorhaben stellt ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept dar mit Darlegung von Strategien und Maßnahmen
  • zum Innovationscharakter (Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter sowie emissionsfreie Fahrzeuge werden bei der Projektauswahl bevorzugt).

0 bis 5

Der Innovationscharakter des Vorhabens kann mit 0 bis 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird bewertet, ob das Fahrzeug Artikel 4 Nr. 4 Buchst. a und b oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/33/EG zuzuordnen ist. D. h., ob es sich um ein sauberes oder emissionsfreies Fahrzeug handelt (Tabelle 1). Im zweiten Schritt wird der Innovationsgehalt bewertet (Tabelle 2). Die Summe der erzielten Punkte wird in die Qualitätskriterienbewertung (Anlage 1) unter Buchstabe A fünfter Spiegelstrich (Innovationscharakter) eingetragen.

Tabelle 1:
Bewertet wird, ob es sich um emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge handelt.

AntriebssystemCO2-sparsam/CO2-frei Punkte: 0-2
Fahrzeug, das angetrieben wird durch nachhaltige Biokraftstoffe, synthetische oder paraffinhaltige Kohlenstoffe, Erdgas, FlüssiggasCO2-sparsam 0
batterieelektrisch betriebener BusCO2-frei 1
wasserstoffbetriebener BrennstoffzellenbusCO2-frei 2

Fahrzeuge, die mit CO2-freiem Antriebssystemen ausgestattet sind erhalten 1 bis 2 Punkte, CO2-sparsame (saubere) Fahrzeuge werden mit 0 Punkten bewertet.

In Tabelle 2 wird der eigentliche Innovationscharakter der Fahrzeuge bewertet. Dabei bilden die Technologien und Lösungen, die dem Stand der heutigen Technik entsprechen die Basis. Sie erhalten keine Bewertung. Jede weitere hierüber hinausgehende technologische Lösung, die zum Erreichen der Klimaziele beiträgt, wird mit je einem weiteren Punkt bewertet. Sodass am Ende Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter mit bis zu drei weiteren Punkten bewertet werden und die maximal mögliche Punktzahl von fünf Punkten erhalten können.

Tabelle 2
(Innovationsgehalt)

Technologie des Fahrzeugs entspricht dem Stand der heutigen Technik. Fahrzeuge dieser Art sind am Markt grundsätzlich verfügbar. Damit stellen sie keine innovative Lösung dar.0 Punkte
Fahrzeug mit CO2-freiem Antrieb verfügt darüber hinaus über weitere technologische oder sonstige Lösung, die zur CO2-Reduktion beiträgt (z. B.)
-Rekuperationstechnologie, d. h. zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung,1 Punkt
-keine Zusatzheizung sondern Wärmepumpentechnologie,1 Punkt
-Brennstoffzelle als Range-Extender.1 Punkt

Weitere Beispiele für Innovationscharakter:

AntriebsformInnovationscharakterbis zu ... Punkte
Bus, betrieben mit klimaneutralem, (synthetischem) Kraftstoff, z. B. E-Fuels aus Power to Fuel, Voraussetzung: 100 % regenerativ, 100 % CO2-frei Stand der Technik0
Bus, betrieben mit Methan aus 100 % BiomasseStand der Technik0
Batteriebetriebener Elektrobus, keine EmissionenCO2-frei 1
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, keine EmissionenCO2-frei 2
Emissionsfreier Elektrobus, Ausstattung mit WärmepumpeInnovativ2
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur FahrzeugbeheizungSehr innovativ3
Elektrobus, Ausstattung mit Wärmepumpe, mit Brennstoffzelle als Range-ExtenderSehr innovativ3
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbeheizung, zusätzliches Modul zur EnergierückgewinnungSehr innovativ4
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellebnbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbezeizung, zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung als Range-ExtenderGanz besonders innovativ5

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)